Reusefischen-Angelschein?

Ralle 24

User
AW: Reusefischen-Angelschein?

Hallo,

ich darf nur Fanggeräte einsetzen, die auf dem Erlaubnisschein aufgeführt sind.

Selbst wenn das jeweilige LFischG Reusen erlaubt, muss der Inhaber des Fischrechtes sie für sein Gewässer nicht freigeben.

Ist die Reuse auf der Erlaubnis nicht aufgeführt und ich setze diese trotzdem ein ist dies, nach § 293 StGB in Verbindung mit § 294 StGB, eine Fischwilderei, da ich für die Reuse keine Erlaubnis habe.

SNEEP

Kurz und präzise auf den Punkt gebracht.#6

Normalerweise steht auf den Erlaubnisscheinen irgendwas von "erlaubt mit zwei Handangeln..tralala" .

Das ist dann auch der Umfang des erlaubten.
 

GeorgeB

Member
AW: Reusefischen-Angelschein?

Was er in einem speziellen Gewässer in BW machen darf oder nicht, steht auf einem anderen Papier.

Grundsätzlich(!) müsste er, so interpretiere ich den §21 der BW-Landesfischereiverordnung (Ordnungswidrigkeiten), von 1 Std. vor Sonnenaufgang bis (während der Sommerzeit) 1 Uhr am Folgetag Krebse mit der Reuse fangen dürfen, wenn er die Reuse, da sie ja sein Angelgerät ist, permanent beaufsichtigt.

Ist alles etwas missverständlich formuliert, finde ich. Auf jeden Fall würde ich mich nicht darauf verlassen, was hier jemand schreibt, sondern direkt bei der Behörde anfragen.
 

j.Breithardt

forever young
In stillem Gedenken
AW: Reusefischen-Angelschein?

Was er in einem speziellen Gewässer in BW machen darf oder nicht, steht auf einem anderen Papier.

Grundsätzlich(!) müsste er, so interpretiere ich den §21 der BW-Landesfischereiverordnung (Ordnungswidrigkeiten), von 1 Std. vor Sonnenaufgang bis (während der Sommerzeit) 1 Uhr am Folgetag Krebse mit der Reuse fangen dürfen, wenn er die Reuse, da sie ja sein Angelgerät ist, permanent beaufsichtigt.

Ist alles etwas missverständlich formuliert, finde ich. Auf jeden Fall würde ich mich nicht darauf verlassen, was hier jemand schreibt, sondern direkt bei der Behörde anfragen.


Das steht auf keinem anderen Blatt.
Wenn der Fischereirechteinhaber die Reuse nicht frei gibt,
dann gibt es auch nichts rein zu interpretieren.
Deshalb würde ich mich auf dein Posting mit Sicherheit nicht
berufen.:m
 

reticulatus

Active Member
AW: Reusefischen-Angelschein?

Hi Leute,

da in den meisten Angelkarten in Bayern und Baden Württemberg nichts dergleichen geschrieben steht, gelten die landestypischen Fischereigesetze.

ich darf nur Fanggeräte einsetzen, die auf dem Erlaubnisschein aufgeführt sind.
Stehen in Bayern und BW nicht immer in den Erlaubniskarte(Tages-,Wochen-,Monats- oder Jahresschein) drin, wurde aber oben zum Eingang des jetzigen Postings schon erklärt.

Selbst wenn das jeweilige LFischG Reuse(n) erlaubt, muss der Inhaber des Fischrechtes sie für sein Gewässer nicht freigeben.
Würde dann in der Karte stehen, wenn es nicht erlaubt wäre.

Ist die Reuse auf der Erlaubnis nicht aufgeführt und ich setze diese trotzdem ein ist dies, nach § 293 StGB in Verbindung mit § 294 StGB, eine Fischwilderei, da ich für die Reuse keine Erlaubnis habe.
Tja, was tun, wenn die Angelrutenanzahl und andere Fanggeräte nicht angegeben sind?

Dann gelten hier die landestypischen Fischereigesetze.

Normalerweise steht auf den Erlaubnisscheinen irgendwas von "erlaubt mit zwei Handangeln..tralala" .
Ralle, dem ist hier in Bayern und auch Baden Württemberg oft leider nicht so.
Steht nichts dabei, gelten wiederum die gesetzlichen Bestimmungen, und die sind in Bayern und Baden Württemberg ziemlich ähnlich, kenne daher beide relativ gut, da ich im Grenzgebiet wohne und angle.
Zumal hier im Süden generell nur zwei Ruten erlaubt sind, mit Ausnahme, man angelt mit der Hegene welche 5 Anbißstellen hat.
 

Sneep

Eine NASE für den Fisch
In stillem Gedenken
AW: Reusefischen-Angelschein?

Hallo,

hier werden Tipps abgelassen, kaum zu glauben! #q

Ich darf nur Fischereiliche Mittel anwenden, die auf dem Erlaubnisschein aufgeführt sind.


Wende ich Mittel an, die dort nicht aufgeführt sind, hat das nichts mit dem LFischGesetz zu tun, sondern mit dem Strafgesetzbuch. Ich habe mit dem Inhaber des Fischrechts einen Vertrag geschlossen für das im Vertrag (Erlaubnisschein) aufgeführte Gerät.

Für weiteres Gerät habe ich somit keine Erlaubnis.
Damit verletze ich sein Fischrecht. Genau das ist aber die Definition einer Fischwilderei.

In Bayern sind nach meiner Kenntnis gem LFischG 2 Ruten erlaubt.

Löse ich eine Tageskarte, auf der nur eine Rute erlaubt ist, fische aber mit 2 Ruten, verstoße ich nicht gegen das LFischG (Ordnungswidrigkeit), begehe aber eine Fischwilderei (Straftat).

So einfach ist das |supergri

SNeeP
 

reticulatus

Active Member
AW: Reusefischen-Angelschein?

Hallo,

hier werden Tipps abgelassen, kaum zu glauben! #q

Ich darf nur Fischereiliche Mittel anwenden, die auf dem Erlaubnisschein aufgeführt sind.


Wende ich Mittel an, die dort nicht aufgeführt sind, hat das nichts mit dem LFischGesetz zu tun, sondern mit dem Strafgesetzbuch. Ich habe mit dem Inhaber des Fischrechts einen Vertrag geschlossen für das im Vertrag (Erlaubnisschein) aufgeführte Gerät.

Für weiteres Gerät habe ich somit keine Erlaubnis.
Damit verletze ich sein Fischrecht. Genau das ist aber die Definition einer Fischwilderei.

In Bayern sind nach meiner Kenntnis gem LFischG 2 Ruten erlaubt.

Löse ich eine Tageskarte, auf der nur eine Rute erlaubt ist, fische aber mit 2 Ruten, verstoße ich nicht gegen das LFischG (Ordnungswidrigkeit), begehe aber eine Fischwilderei (Straftat).

So einfach ist das |supergri

SNeeP

Kannst oder willst du es nicht kapieren?#q#q#q
 

Ralle 24

User
AW: Reusefischen-Angelschein?

Nu kriegt Euch doch nicht in die Haare, ihr habt ja beide Recht.

Wenn auf dem Erlaubnisschein Einschränkungen gemacht werden, oder die erlaubten Mittel vorgegeben sind, dann ist das maßgebend.

Wenn auf dem Erlaubnisschein nichts angegeben ist, (kenne ich aus NRW nicht) dann gilt, was im Fischereigesetz, bzw. der Durchführungsverordnung steht.

Um die Frage des Themenstarters zu beantworten, muss man aber wissen, was genau auf dem Erlaubnisschein steht.
Da kann auch z.B. stehen:"....wird die Erlaubnis zum Fischfang erteilt". Dann sind die Krebse m.M. nach tabu.

Am einfachsten wäre es für den Themenstarter gewesen, sich beim Fischereirechtinhaber zu erkundigen, denn der weiß es am allerbesten.;)
 

GeorgeB

Member
AW: Reusefischen-Angelschein?

Das steht auf keinem anderen Blatt.
Wenn der Fischereirechteinhaber die Reuse nicht frei gibt,
dann gibt es auch nichts rein zu interpretieren.
Deshalb würde ich mich auf dein Posting mit Sicherheit nicht
berufen.:m

Ich kann deine Kritik an meinem Post nicht ganz nachvollziehen.

Der Erlaubnisschein für einzelne Gewässer stand hier gar nicht zur Debatte. Was dort frei gegeben ist oder nicht, kann ich nicht wissen, wenn ich den Schein nicht gelesen habe. Deshalb habe ich den Punkt ausgeklammert.

Hier ging es um die BW-Landesfischereiverordnung. Und die ist, wie ich finde, in Bezug auf Reusenverwendung etwas missverständlich formuliert.

Und weshalb er sich nicht darauf verlassen soll besser bei einer Behörde zu fragen, muss ich auch nicht verstehen, oder? |kopfkrat
 

Sneep

Eine NASE für den Fisch
In stillem Gedenken
AW: Reusefischen-Angelschein?

Um die Frage des Themenstarters zu beantworten, muss man aber wissen, was genau auf dem Erlaubnisschein steht.
Da kann auch z.B. stehen:"....wird die Erlaubnis zum Fischfang erteilt". Dann sind die Krebse m.M. nach tabu.
;)

Hallo Ralle,

hier irrst du.

Krebse und Großmuscheln unterliegen dem Fischereirecht. Ein Fischereiecht erlaubt daher auch die Aneignung dieser Tiere. Der Oberbegriff "Fischfang" schließt diese Tiergruppen daher nicht aus.

sneeP
 

Sneep

Eine NASE für den Fisch
In stillem Gedenken
AW: Reusefischen-Angelschein?

Hallo,

ein Blick ins Gesetz erhellt ungemein.|supergri

Die ursprüngliche Frage des Themenstarters lautete:

Darf ich als Angelschein-inhaber in Baden-Württemberg mit Reuse(n) auf Krebsfang gehen?

Die Antwort muss lauten:

1.) Das LFischG BaWü erlaubt die Reuse als Fangmittel.


Zitat:

§ 38 Verbot schädigender Mittel
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angel*haken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.


Andere als die hier aufgeführten Fangmittel wie Netze, Reusen und Aalschnüre sind somit vom Gesetz her zugelassen.


2.) Ich darf sie nur einsetzen, wenn sie auf dem Erlaubnisschein als Fangmittel zugelassen ist.


Zitat:
§ 37 Erlaubnisschein
(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der an*dere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Anga*ben enthalten muß:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Er*laubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.

Der Erlaubnisschein muss also das erlaubte Gerät aufführen.

Der Fang von Krebsen ist durchaus erlaubt in BaWü, der Einsatz der Reuse auch.
Letztlich wird der Einsatz am Erlaubnisschein scheitern.Hier sind in der Regel 2 Ruten aufgeführt. Dann ist die Reuse tabu.

SnEEp
 

Ralle 24

User
AW: Reusefischen-Angelschein?

Hallo Sneep,

tja, da hast Du nun wieder vollkommen Recht. Sehr gut recherchiert.#6
 
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