Uli Beyer zu C&R und Peta

torstenhtr

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Angeln, also Haken, Drillen und Anlanden sind nach den LFischG erlaubt

Bis dahin kann man sicherlich mit Hilfe der LFischG argumentieren, jedoch treffen die LFischG in der Regel *keine* Aussage, was nach dem Fang passiert.
U.a. hat Raimund gut ausgeführt [1], dass das TierSchG dann zur Anwendung kommt, wenn weitere besondere Umstände hinzukommen - u.a. wenn gar keine Entnahmeabsicht besteht, Fotodokumentation usw. Dies ist jedoch absolute Normalität im nicht-deutschsprachigem Ausland.
Den ersten Punkt - keine Entnahmeabsicht - können Gerichte sehr wohl nachweisen. Siehe dazu das Gerichtsurteil Lemgo [2] - dort wurden u.a. Zeitungsartikel als Beweise verwendet.
Man könnte argumentieren - der Angler hätte sich nicht in der Öffentlichkeit präsentieren brauchen - aber muss man sich wegen des Hobbies verstecken?
Im Prinzip kann dann eine komplette Angelsparte - die Karpfenangler - den Laden dicht machen (weil die von Raimund genannten Kriterien gelten würden).
Im Ausland denkt man schon lange, dass die Deutschen einen an der Waffel haben [3].

--

[1] https://www.netzwerk-angeln.de/info...se-zuruecksetzen-entnahmefaehiger-fische.html
[2] Gerichtsurteil Lemgo, 2011, http://www.fv-barnstorf.de/media/pdf/Gerichtsurteil.pdf
[3] In Old Europe, no catch and release?, The Washington Times 2008, https://www.washingtontimes.com/blog/inside-outside/2008/aug/1/old-europe-no-catch-and-release/
 
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Uzz

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Den ersten Punkt - keine Entnahmeabsicht - können Gerichte sehr wohl nachweisen. Siehe dazu das Gerichtsurteil Lemgo [2] - dort wurden u.a. Zeitungsartikel als Beweise verwendet.
Man könnte argumentieren - der Angler hätte sich nicht in der Öffentlichkeit präsentieren brauchen - aber muss man sich wegen des Hobbies verstecken?
Wegen des Hobbies selbst muss sich der Angler nicht verstecken. Das Offenbaren einer "falschen" (=gesellschaftlich schwer vermittelbaren) Intention fürs Hobby macht jedoch Probleme. Da ist Angeln keine Ausnahme.

Beispiel: Du spielst Fußball, foulst ab und zu mal einen Gegner, teilweise mit Absicht("taktisches Foul"). Sowas führt u.U. zu Verletzungen bei Gegnern. Trotzdem wirst du abseits des Spielfelds i.d.R nicht bestraft. Wenn du allerdings klar und deutlich heraushängen lässt, dass du überhaupt nur Fußball spielst, weil du es liebst anderen in die Knochen zu treten und sie zu verletzen, sieht die Lage ganz anderes aus. Dieses Outing ändert am tatsächlichen Geschehen überhaupt nichts, die rechtliche Bewertung ändert sich jedoch dramatisch. Ganz normal.

BTW ...Interessant am verlinkten Lemgo-Urteil sind:
1. Es wurde allein die Tropänenpräsentation des lebenden Fisches veruteilt, wegen "einem Wirbeltier ... länger anhaltende ... Leiden zugefügt", also der 2. Variante in §17 TierSchG. Die Zeitungsartikel wurden herangezogen um Hergang, Ort(Zuständigkeit) und Lebendigkeit des Fisches auf dem Foto zu ermitteln. Die Frage nach der Intention seiner Angelei, die sich auch aus dem Zeitungsartikel ergibt und auf die das Urteil nebenbei verweist, spielt für die 2. Variante von §17 keine Rolle.
2. In der Begründung wird (Seite 5 unten) ausgeführt, dass unter der (der vom Gericht ausgeschlossenen) Annnahme, der Fisch auf dem Bild sei tot, ebenfalls verurteilt worden _wäre_(Konjunktiv!), dann allerdings nach der ersten Variante in §17 (Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet). Nur dabei _hätte_(Konjunktiv!) der Frage nach dem vernünftigen Grund nachgegangen werden müssen.
3. Der Angler hat sich vor Gericht bedeppert präsentiert. Siehe Seite 6 Absatz 4 des Urteils: Strafverschärfung wegen "rohe Einstellung ggü. anderen Lebewesen" Er hat sich als das Gegteil eines C&R-Anglers präsentiert, der C&R betreibt, weil ihm was an den Tieren liegt. Er hat den stolzen Trophäenjäger gemimt. :(
 
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Kolja Kreder

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Hallo,



Genau dieses Problem hat ein ein Verein bei uns in der Gegend. In einem seinen größten Pachtgewässer wurden Spuren von PFT nachgewiesen.
daraufhin wurde von den kommunalen Behörden ein Bade- und Angelverbot erlassen und ein Gutachten eingeholt.

Laut Gutachten wurde vor regelmäßigem Verzehr der Fische gewarnt, Angelverbot blieb aber in Kraft.

Aus dem Badeverbot wurde lediglich eine Badewarnung.

Nette Spielwiese für Angelgegner über bestimmte Grenzwerte Angelverbote aussprechen zu können. Denn solche Grenzwerte sind ja oft ziemlich dehnbar und durch Messungen beeinflussbar. Siehe z.B. Stickoxid-Belastung in Stuttgart.
Hier sehe ich rechtliche Möglichkeiten, weil eine Verzehrempfehlung eben eine Empfehlung und kein Verbot ist. Der Angler bleibt frei darin, entgegen der Empfehlung die Fische zu verzehren oder sie seiner Katze zu geben. Jedenfalls schließt dies nicht den Entnahmewillen des Anglers aus.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Hallo Kolja,

beim Tötungszwang bin ich voll Deiner Meinung uns so handle ich auch schon seit 1960, wie auch heute noch (auch in Bayern:)), ich gehe nicht ohne Entnahmeabsicht ans Wasser, aber welchen Fisch ich mitnehme entscheide schon noch ich und da kann mir auch keiner was ans Zeug flicken.
Beim C&R ist eh klar, dass das nur dann vorliegt, wenn man von Haus aus nicht die Absicht hat überhaupt einen Fisch mitzunehmen und diese Absicht ist, wenn man sich nicht dumm anstellt, praktisch nicht nachweisbar.
Frage an den Juristen; zum Verhältnis LFischG - Tierschutzgesetz, ich dachte immer im Zweifel gilt hier: Bundesrecht bricht Landesrecht?

Gruß

Lajos


Die grundsätzliche Entnahmeabsichrt muss vorhanden sein, da man sonst keine Fischerei im Sinne des LFischG betreibt. Dies ist aber erforderlich, um sich auf das LFischG als "vernünftigen Grund" berufen zu können.

Grundsätzlich stehen Bundesgesetze über Landesgesetzen. Hier gibt es aber Ausnahmen. Handelt es sich bei dem Bundesgesetz um ein Rahmengesetz, so kann jedes Land innerhalb dieses Rahmens Gesetze erlassen, die das Rahmengesetz näher konkretisieren. Im Falle der LFischG ist dies der Fall.

Im Rahmen der Strafbarkeit gilt aber noch etwas anderes. Wenn eine Tat nach dem Bundesgesetz strafbar ist, rechtfertigt jedes Landesgesetz diese Tat, wenn sie nach dem Landesgesetz erlaubt ist. Da kommt es jetzt auch gar nicht auf die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Land und Bund an. Der Bürger dar darauf vertauen, dass er Handlungen, die ihm ein Landesgesetz erlauben auch ausüben darf.

Die LFischG erlauben das Angeln. Damit sind die LFischG der vernünftige Grund i.S.d TierSchG. Das ist juristisch nicht im Streit. Den Verbänden fehlt hier lediglich das juristische Kompetenz, diesen in der Juristerei völlig unumstrittenen Sachverhalt zu erkennen. Ich muss das leider so hart ausdrücken. Ich habe unzählige Urteile gelesen und finde dies immer wieder bestätigt.

Um aber noch einmal konkret auf deine Frage zurückzukommen. Es gilt grundsätzlich: Bundesrecht bricht Landesrecht.- Dies gilt aber ausdrücklich nicht für Rechtfertigungsgründe im Strafrecht. Hier gilt das jeweils "günstigere" Recht zugunsten des Angeklagten.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Wenn im Landesrecht ein Rücksetzverbot steht, dürfte as doch wohl erstmal "einen vernünftigen Grund" nach TSCHG darstellen?

Dann müsste halt mit einer Normenkontrollklage der entsprechende Passus wegen Verstoß gegen Bundesrecht zu Fall gebracht werden.

Aoha! Du hängst hier die Sache zu hoch auf. Ich gehe mal davon aus, dass du aus Bayern kommst. Die Regelung in Bayern ist zwar kompliziert ausgearbeitet, ich halte sie jedoch für rechtswidrig. Die Rechtssituation in Bayern ist aber so komplex, dass ich sie hier nicht in wenigen Worten aufarbeiten kann. Ich kann sie dir aber telefonisch erklären. Wenn du das möchtest, schicke mir eine PN. Ich gebe dir dann meine Telefonnummer.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Bis dahin kann man sicherlich mit Hilfe der LFischG argumentieren, jedoch treffen die LFischG in der Regel *keine* Aussage, was nach dem Fang passiert.
U.a. hat Raimund gut ausgeführt [1], dass das TierSchG dann zur Anwendung kommt, wenn weitere besondere Umstände hinzukommen - u.a. wenn gar keine Entnahmeabsicht besteht, Fotodokumentation usw. Dies ist jedoch absolute Normalität im nicht-deutschsprachigem Ausland.
Den ersten Punkt - keine Entnahmeabsicht - können Gerichte sehr wohl nachweisen. Siehe dazu das Gerichtsurteil Lemgo [2] - dort wurden u.a. Zeitungsartikel als Beweise verwendet.
Man könnte argumentieren - der Angler hätte sich nicht in der Öffentlichkeit präsentieren brauchen - aber muss man sich wegen des Hobbies verstecken?
Im Prinzip kann dann eine komplette Angelsparte - die Karpfenangler - den Laden dicht machen (weil die von Raimund genannten Kriterien gelten würden).
Im Ausland denkt man schon lange, dass die Deutschen einen an der Waffel haben [3].

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[1] https://www.netzwerk-angeln.de/info...se-zuruecksetzen-entnahmefaehiger-fische.html
[2] Gerichtsurteil Lemgo, 2011, http://www.fv-barnstorf.de/media/pdf/Gerichtsurteil.pdf
[3] In Old Europe, no catch and release?, The Washington Times 2008, https://www.washingtontimes.com/blog/inside-outside/2008/aug/1/old-europe-no-catch-and-release/

Ich stehe in ständigem Kontakt mit Raimund. Wir tauschen uns juristisch aus und sind uns rechtlich auch völlig einer Meinung. Ein Angeln ohne jedwede Entnahmeabsicht ist strafbar. Der Angler kann jedoch bei jedem Fisch, den er fängt konkret und individuell entscheiden, ob er ihn verwerten kann. Kann er ihn nicht verwerten, muss er ihn zurücksetzen.
 

Kolja Kreder

Mitglied
Wegen des Hobbies selbst muss sich der Angler nicht verstecken. Das Offenbaren einer "falschen" (=gesellschaftlich schwer vermittelbaren) Intention fürs Hobby macht jedoch Probleme. Da ist Angeln keine Ausnahme.

Beispiel: Du spielst Fußball, foulst ab und zu mal einen Gegner, teilweise mit Absicht("taktisches Foul"). Sowas führt u.U. zu Verletzungen bei Gegnern. Trotzdem wirst du abseits des Spielfelds i.d.R nicht bestraft. Wenn du allerdings klar und deutlich heraushängen lässt, dass du überhaupt nur Fußball spielst, weil du es liebst anderen in die Knochen zu treten und sie zu verletzen, sieht die Lage ganz anderes aus. Dieses Outing ändert am tatsächlichen Geschehen überhaupt nichts, die rechtliche Bewertung ändert sich jedoch dramatisch. Ganz normal.

BTW ...Interessant am verlinkten Lemgo-Urteil sind:
1. Es wurde allein die Tropänenpräsentation des lebenden Fisches veruteilt, wegen "einem Wirbeltier ... länger anhaltende ... Leiden zugefügt", also der 2. Variante in §17 TierSchG. Die Zeitungsartikel wurden herangezogen um Hergang, Ort(Zuständigkeit) und Lebendigkeit des Fisches auf dem Foto zu ermitteln. Die Frage nach der Intention seiner Angelei, die sich auch aus dem Zeitungsartikel ergibt und auf die das Urteil nebenbei verweist, spielt für die 2. Variante von §17 keine Rolle.
2. In der Begründung wird (Seite 5 unten) ausgeführt, dass unter der (der vom Gericht ausgeschlossenen) Annnahme, der Fisch auf dem Bild sei tot, ebenfalls verurteilt worden _wäre_(Konjunktiv!), dann allerdings nach der ersten Variante in §17 (Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet). Nur dabei _hätte_(Konjunktiv!) der Frage nach dem vernünftigen Grund nachgegangen werden müssen.
3. Der Angler hat sich vor Gericht bedeppert präsentiert. Siehe Seite 6 Absatz 4 des Urteils: Strafverschärfung wegen "rohe Einstellung ggü. anderen Lebewesen" Er hat sich als das Gegteil eines C&R-Anglers präsentiert, der C&R betreibt, weil ihm was an den Tieren liegt. Er hat den stolzen Trophäenjäger gemimt. :(


Ja, lasst verdammt noch mal die ausartende Fotografie oder Filmen eurer Fänge. Genau das ist strafbar. Ein Fisch, den ihr nicht verwerten könnt, ist unverzüglich zurückzusetzen!
 

Taxidermist

Well-Known Member
Ja, lasst verdammt noch mal die ausartende Fotografie oder Filmen eurer Fänge. Genau das ist strafbar.

Richtig, aber im privaten Bereich dürfte dies nach wie vor keine Probleme bereiten?
Anders wenn die "Helden" sich im Netz, oder allgemein in Medien, selbst darstellen müssen!
Die in meinen Augen dümmsten Vertreter unserer Zunft und das sind eine Menge, die diesen Fame anscheinend brauchen.

Jürgen
 

Kolja Kreder

Mitglied
Richtig, aber im privaten Bereich dürfte dies nach wie vor keine Probleme bereiten?
Anders wenn die "Helden" sich im Netz, oder allgemein in Medien, selbst darstellen müssen!
Die in meinen Augen dümmsten Vertreter unserer Zunft und das sind eine Menge, die diesen Fame anscheinend brauchen.

Jürgen
Dem Fisch ist es egal, ob er im Internet veröffentlicht wird! Es geht um die Sache selbst, die nicht richtig ist.
 

hanzz

Master of "steht noch nicht fest"
Wie schaut es denn aus wenn ich auf Zander angel und einen 50er zurücksetze, weil ich Abends mit der
Familie mit 4 Personen Zander essen möchte und da lieber einen größeren entnehmen möchte?

Wie verhält es sich wenn mein Kumpel filmt/fotografiert wenn ich den Fisch gerade abhake, um ihn dann zurück zu setzen?

Das soll jetzt auch nicht die sogenannte Schlupflochsuche sein ?
Ist wirklich eine ernst gemeinte Frage.
 
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Taxidermist

Well-Known Member
Wie schaut es denn aus wenn ich auf Zander angel und einen 50er zurücksetze, weil ich Abends mit der
Familie mit 4 Personen Zander essen möchte und da lieber einen größeren entnehmen möchte?

Ist es realistisch Fische in passender Größe, quasi auf Bestellung, für 4 Portionen zu fangen?

Wie verhält es sich wenn mein Kumpel filmt/fotografiert wenn ich den Fisch gerade abhake, um ihn dann zurück zu setzen?

Es ist doch niemand dazu gezwungen diese Bilder dann zu veröffentlichen und sich so angreifbar zu machen?
Außer vielleicht Uli Beyer und Co., dies dann aber aus beruflichen Gründen.
Oder noch schlimmer, dabei noch (stolz!) zu betonen "schwimmt wieder", möglicherweise noch unter genauer Angabe des Gewässers, nämlich hier in Deutschland.

P.S.: Ich weiß, du hättest jetzt lieber eine Antwort von Kolja Kreder erhalten!

Jürgen
 
Zuletzt bearbeitet:

hanzz

Master of "steht noch nicht fest"
Ist es realistisch Fische in passender Größe, quasi auf Bestellung, für 4 Portionen zu fangen?



Es ist doch niemand dazu gezwungen diese Bilder dann zu veröffentlichen und sich so angreifbar zu machen?
Oder noch schlimmer, dabei noch (stolz!) zu betonen "schwimmt wieder", möglicherweise noch unter genauer Angabe des Gewässers, nämlich hier in Deutschland.

Jürgen

Ja deswegen frage ich ja. Ist es natürlich nicht.
Aber der Entnahmewille ist ja da.

Und um die Veröffentlichung geht es mir auch nicht mehr.
Ich möchte mittlerweile nur noch Fotos für mich selber machen und darauf verzichten diese im Netz zu präsentieren. Ich schaue am Ende des Jahres gerne aufs Jahr zurück.

Im letzten Jahr hab ich fast nur meine Holland Fische gezeigt. Darauf werd ich mich weiterhin beschränken.
Wenn man den Drill und das Keschern und releasen filmt, kann man sich daraus auch Fotos machen, so muss man den Fisch nicht mehr lang in die Kamera halten.
Man lernt ja dazu.
 

Taxidermist

Well-Known Member
Ja deswegen frage ich ja. Ist es natürlich nicht.
Aber der Entnahmewille ist ja da.

Eine Möglichkeit wäre es ja, nach dem 50er Zander noch einen weiteren zu fangen, oder erst mal den Tiefkühler zwischen zu schalten und zu "sammeln".
Die Gäste erst dann einladen, wenn die Portionierung geklärt und vorhanden ist und nicht umgekehrt.

Jürgen
 

hanzz

Master of "steht noch nicht fest"
Eine Möglichkeit wäre es ja, nach dem 50er Zander noch einen weiteren zu fangen, oder erst mal den Tiefkühler zwischen zu schalten und zu "Sammeln".
Die Gäste erst dann einladen, wenn die Portionierung geklärt und vorhanden ist und nicht umgekehrt.

Jürgen
So geht's natürlich.
Dann muss wohl ersatzweise n Steak auf den Grill kommen. ;)
 
G

Gelöschte Mitglieder 12701

Guest
Die ganze Diskussion ist doch schwachsinnig! Hier wird vom Menschen entschieden, was für Fische nach dem TSG zumutbar ist und abhängig von der Situation geurteilt und verurteilt.

Es ist in Deutschland demnach strafbar, wenn ich eine Meerforelle mit der Angelrute vom Boot aus fange, vorsichtig abhake, innerhalb von 3 Sekunden ein Foto machen lasse und danach sofort zurücksetze. Ok, habe ich verstanden.

Es ist nicht verboten/ strafbar, wenn ich 10000 Meerforellen mit einem Kescher aus einem Aufzuchtbecken entnehme, in Eimer umsetze, anschließend in einen Tank auf einem Lastwagen kippe, 6 Stunden über 500 Kilometer zu einem Gewässer transtportiere und dann über ein Abwasserrohe in das Gewässer rutschen lasse.

Es ist auch nicht verboten/strafbar, mit den eigenen Füßen in Bergen von Fischen zu stehen?

https://www.ndr.de/nachrichten/meck...hr-fuer-Kuestenfischer-in-MV,fischer1046.html

Es ist auch nicht verboten/ strafbar,Aale zu besetzen und hierbei in praller Sonne ein Pressefoto zu machen?

https://www.shz.de/lokales/landesze...heimat-fuer-14-000-junge-aale-id17307066.html

Ich denke mein Intellekt reicht einfach nicht aus, um das Rechtsstaatprinzip in Deutschland zu verstehen.
 

Lajos1

Well-Known Member
Ja, lasst verdammt noch mal die ausartende Fotografie oder Filmen eurer Fänge. Genau das ist strafbar. Ein Fisch, den ihr nicht verwerten könnt, ist unverzüglich zurückzusetzen!

Hallo,

ja, ist auch meine Meinung, der Fotografiewahn mit der Veröffentlichung ist ein Grabstein für die Angelei.
Danke auch für Deine Ausführungen in Deinem, Beitrag von 03:07 Uhr.

Petri Heil

Lajos
 

Pokolyt

Active Member
Es gibt ein neues Video von Uli Beyer zum Thema:
 
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