es war Manfred Braun selbst
Im Hauptberuf Ministerialrat im Landwirtschaftsministerium aber eben auch Präsident des LFVB Bayern
es war Manfred Braun selbst
Angeln, also Haken, Drillen und Anlanden sind nach den LFischG erlaubt
Wegen des Hobbies selbst muss sich der Angler nicht verstecken. Das Offenbaren einer "falschen" (=gesellschaftlich schwer vermittelbaren) Intention fürs Hobby macht jedoch Probleme. Da ist Angeln keine Ausnahme.Den ersten Punkt - keine Entnahmeabsicht - können Gerichte sehr wohl nachweisen. Siehe dazu das Gerichtsurteil Lemgo [2] - dort wurden u.a. Zeitungsartikel als Beweise verwendet.
Man könnte argumentieren - der Angler hätte sich nicht in der Öffentlichkeit präsentieren brauchen - aber muss man sich wegen des Hobbies verstecken?
Hier sehe ich rechtliche Möglichkeiten, weil eine Verzehrempfehlung eben eine Empfehlung und kein Verbot ist. Der Angler bleibt frei darin, entgegen der Empfehlung die Fische zu verzehren oder sie seiner Katze zu geben. Jedenfalls schließt dies nicht den Entnahmewillen des Anglers aus.Hallo,
Genau dieses Problem hat ein ein Verein bei uns in der Gegend. In einem seinen größten Pachtgewässer wurden Spuren von PFT nachgewiesen.
daraufhin wurde von den kommunalen Behörden ein Bade- und Angelverbot erlassen und ein Gutachten eingeholt.
Laut Gutachten wurde vor regelmäßigem Verzehr der Fische gewarnt, Angelverbot blieb aber in Kraft.
Aus dem Badeverbot wurde lediglich eine Badewarnung.
Nette Spielwiese für Angelgegner über bestimmte Grenzwerte Angelverbote aussprechen zu können. Denn solche Grenzwerte sind ja oft ziemlich dehnbar und durch Messungen beeinflussbar. Siehe z.B. Stickoxid-Belastung in Stuttgart.
Hallo Kolja,
beim Tötungszwang bin ich voll Deiner Meinung uns so handle ich auch schon seit 1960, wie auch heute noch (auch in Bayern), ich gehe nicht ohne Entnahmeabsicht ans Wasser, aber welchen Fisch ich mitnehme entscheide schon noch ich und da kann mir auch keiner was ans Zeug flicken.
Beim C&R ist eh klar, dass das nur dann vorliegt, wenn man von Haus aus nicht die Absicht hat überhaupt einen Fisch mitzunehmen und diese Absicht ist, wenn man sich nicht dumm anstellt, praktisch nicht nachweisbar.
Frage an den Juristen; zum Verhältnis LFischG - Tierschutzgesetz, ich dachte immer im Zweifel gilt hier: Bundesrecht bricht Landesrecht?
Gruß
Lajos
Wenn im Landesrecht ein Rücksetzverbot steht, dürfte as doch wohl erstmal "einen vernünftigen Grund" nach TSCHG darstellen?
Dann müsste halt mit einer Normenkontrollklage der entsprechende Passus wegen Verstoß gegen Bundesrecht zu Fall gebracht werden.
Bis dahin kann man sicherlich mit Hilfe der LFischG argumentieren, jedoch treffen die LFischG in der Regel *keine* Aussage, was nach dem Fang passiert.
U.a. hat Raimund gut ausgeführt [1], dass das TierSchG dann zur Anwendung kommt, wenn weitere besondere Umstände hinzukommen - u.a. wenn gar keine Entnahmeabsicht besteht, Fotodokumentation usw. Dies ist jedoch absolute Normalität im nicht-deutschsprachigem Ausland.
Den ersten Punkt - keine Entnahmeabsicht - können Gerichte sehr wohl nachweisen. Siehe dazu das Gerichtsurteil Lemgo [2] - dort wurden u.a. Zeitungsartikel als Beweise verwendet.
Man könnte argumentieren - der Angler hätte sich nicht in der Öffentlichkeit präsentieren brauchen - aber muss man sich wegen des Hobbies verstecken?
Im Prinzip kann dann eine komplette Angelsparte - die Karpfenangler - den Laden dicht machen (weil die von Raimund genannten Kriterien gelten würden).
Im Ausland denkt man schon lange, dass die Deutschen einen an der Waffel haben [3].
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[1] https://www.netzwerk-angeln.de/info...se-zuruecksetzen-entnahmefaehiger-fische.html
[2] Gerichtsurteil Lemgo, 2011, http://www.fv-barnstorf.de/media/pdf/Gerichtsurteil.pdf
[3] In Old Europe, no catch and release?, The Washington Times 2008, https://www.washingtontimes.com/blog/inside-outside/2008/aug/1/old-europe-no-catch-and-release/
Wegen des Hobbies selbst muss sich der Angler nicht verstecken. Das Offenbaren einer "falschen" (=gesellschaftlich schwer vermittelbaren) Intention fürs Hobby macht jedoch Probleme. Da ist Angeln keine Ausnahme.
Beispiel: Du spielst Fußball, foulst ab und zu mal einen Gegner, teilweise mit Absicht("taktisches Foul"). Sowas führt u.U. zu Verletzungen bei Gegnern. Trotzdem wirst du abseits des Spielfelds i.d.R nicht bestraft. Wenn du allerdings klar und deutlich heraushängen lässt, dass du überhaupt nur Fußball spielst, weil du es liebst anderen in die Knochen zu treten und sie zu verletzen, sieht die Lage ganz anderes aus. Dieses Outing ändert am tatsächlichen Geschehen überhaupt nichts, die rechtliche Bewertung ändert sich jedoch dramatisch. Ganz normal.
BTW ...Interessant am verlinkten Lemgo-Urteil sind:
1. Es wurde allein die Tropänenpräsentation des lebenden Fisches veruteilt, wegen "einem Wirbeltier ... länger anhaltende ... Leiden zugefügt", also der 2. Variante in §17 TierSchG. Die Zeitungsartikel wurden herangezogen um Hergang, Ort(Zuständigkeit) und Lebendigkeit des Fisches auf dem Foto zu ermitteln. Die Frage nach der Intention seiner Angelei, die sich auch aus dem Zeitungsartikel ergibt und auf die das Urteil nebenbei verweist, spielt für die 2. Variante von §17 keine Rolle.
2. In der Begründung wird (Seite 5 unten) ausgeführt, dass unter der (der vom Gericht ausgeschlossenen) Annnahme, der Fisch auf dem Bild sei tot, ebenfalls verurteilt worden _wäre_(Konjunktiv!), dann allerdings nach der ersten Variante in §17 (Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet). Nur dabei _hätte_(Konjunktiv!) der Frage nach dem vernünftigen Grund nachgegangen werden müssen.
3. Der Angler hat sich vor Gericht bedeppert präsentiert. Siehe Seite 6 Absatz 4 des Urteils: Strafverschärfung wegen "rohe Einstellung ggü. anderen Lebewesen" Er hat sich als das Gegteil eines C&R-Anglers präsentiert, der C&R betreibt, weil ihm was an den Tieren liegt. Er hat den stolzen Trophäenjäger gemimt.
Ja, lasst verdammt noch mal die ausartende Fotografie oder Filmen eurer Fänge. Genau das ist strafbar.
Dem Fisch ist es egal, ob er im Internet veröffentlicht wird! Es geht um die Sache selbst, die nicht richtig ist.Richtig, aber im privaten Bereich dürfte dies nach wie vor keine Probleme bereiten?
Anders wenn die "Helden" sich im Netz, oder allgemein in Medien, selbst darstellen müssen!
Die in meinen Augen dümmsten Vertreter unserer Zunft und das sind eine Menge, die diesen Fame anscheinend brauchen.
Jürgen
Wie schaut es denn aus wenn ich auf Zander angel und einen 50er zurücksetze, weil ich Abends mit der
Familie mit 4 Personen Zander essen möchte und da lieber einen größeren entnehmen möchte?
Wie verhält es sich wenn mein Kumpel filmt/fotografiert wenn ich den Fisch gerade abhake, um ihn dann zurück zu setzen?
Ist es realistisch Fische in passender Größe, quasi auf Bestellung, für 4 Portionen zu fangen?
Es ist doch niemand dazu gezwungen diese Bilder dann zu veröffentlichen und sich so angreifbar zu machen?
Oder noch schlimmer, dabei noch (stolz!) zu betonen "schwimmt wieder", möglicherweise noch unter genauer Angabe des Gewässers, nämlich hier in Deutschland.
Jürgen
Ja deswegen frage ich ja. Ist es natürlich nicht.
Aber der Entnahmewille ist ja da.
So geht's natürlich.Eine Möglichkeit wäre es ja, nach dem 50er Zander noch einen weiteren zu fangen, oder erst mal den Tiefkühler zwischen zu schalten und zu "Sammeln".
Die Gäste erst dann einladen, wenn die Portionierung geklärt und vorhanden ist und nicht umgekehrt.
Jürgen
Ich denke mein Intellekt reicht einfach nicht aus, um das Rechtsstaatprinzip in Deutschland zu verstehen.
Ja, lasst verdammt noch mal die ausartende Fotografie oder Filmen eurer Fänge. Genau das ist strafbar. Ein Fisch, den ihr nicht verwerten könnt, ist unverzüglich zurückzusetzen!