Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

ToxicToolz

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AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

@ Caddel, da brauch Dich niemand verbessern, Du musst nur mal das Gesetz lesen...

Ich hab jetzt auch wirklich keine Lust hier zu verlinken und so weiter, selbst der TE hat es sich selbst erklärt (aufgrund der gesetze)

Es geht nicht darum wie man es selbst sieht/für richtig hält u.s.w. ... Es gilt die Gesetzeslage!
 

caddel

Member
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

@ Caddel, da brauch Dich niemand verbessern, Du musst nur mal das Gesetz lesen...

Ich hab jetzt auch wirklich keine Lust hier zu verlinken und so weiter, selbst der TE hat es sich selbst erklärt (aufgrund der gesetze)

Es geht nicht darum wie man es selbst sieht/für richtig hält u.s.w. ... Es gilt die Gesetzeslage!


Okay, danke.

Für mich unverständlich, aber wenn es so ist......eben Gesetz.
 

ToxicToolz

... ... ... ... ... ...
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Ja es ist so, und das wird es auch sein was dem TE so sauer aufgestoßen ist...Nur was soll man darüber reden ... Ist ist halt so ... Ob es jemanden nun passt oder nicht. Wegen sowat jedoch nen Trööt zu eröffnen, in der Hoffnung (und so seh Ich das) hier Unruhe zu stiften, ist für mich einfach nur "dumm"... Wie war dat mit "bitte nicht füttern, hier wohnt ein TROLL"
 

ToxicToolz

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AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Also hier ... Quelle Wikipedia ... Tiefer graben wollte Ich jetzt nicht. Sollte aber klar verständlich sein


ZITAT:

Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand der Fischwilderei stellt strafrechtlich eine dogmatische Besonderheit dar. Grundsätzlich definiert § 11 Nr.6 StGB nämlich, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung umfasst. Als sogenanntem "unechten Unternehmensdelikt" fehlt dem Tatbestand der Fischwilderei die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung der Tat. Auf den tatbestandlichen Erfolg (Fisch an der Angel, usw...) wird letztlich nicht abgestellt. Das bloße Hineinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.
Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich bei dem unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern auch Fischnährtiere. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist auch die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.
Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.
 

caddel

Member
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

@ Toxic

wenn ich spanisch könnte würde ich muchas grazias richtig schreiben.

So nur ein kleines aber ehrliches Danke Schön.#6

Gruß|wavey:
caddel
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Nein! Es ist nur Diebstahl. Keine Wilderei !

Belese Dich ...

- keine Lust mehr auf Jura Nachhilfe! -

Sobald Eigentum an den Fischen besteht ist es Diebstahl - das geht an freien Gewässern nicht, da die Fische dort herrenlos sind!

Aber es sind Grenzfälle denkbar, bei denen aufgrund der unterschiedlichen Strafrahmen eine genaue Unterscheidung wichtig und recht kompliziert ist!

...und wenn es das Wort überhaupt gibt, dann heißt es "beließ Dich" - und das nennt man dann Imperativ!

Petri Heil!

...und mir isses fast egal, weswegen die Bösen ganz genau bestraft werden, Hauptsache SIE WERDEN BESTRAFT!!!

Sollte ich mal ein Urteil darüber abfassen müssen, dann werde ich es weiter vertiefen!

...und Vorsicht mit Wikipedia Jura-Zitaten - denn da kann jeder fast alles reinschreiben!

E.
 
Zuletzt bearbeitet:

Siermann

Member
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

as lernen die heimlichen schwarzangler -forumleser daraus-geht lieber im see /teich angeln is bessser für euch schw!!e
tim
gruß
 
O

Ollek

Guest
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

|kopfkrat Mal angenommen ich "klaue" nen Bären aus dem Eigentum des Zoos begehe ich was?


angenommen ich klaue nen Bären aus der Wildnis sprich Herrenlos begehe ich was?


:g:qZur erklärung "Bärenklau" war einst mein Hobby bis ich wegen Wilderei und Diebstahl angezeigt wurde. #c;) Leider kann ichs heut nicht mehr zuordnen.

Gruss
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
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|kopfkrat Mal angenommen ich "klaue" nen Bären aus dem Eigentum des Zoos begehe ich was?


angenommen ich klaue nen Bären aus der Wildnis sprich Herrenlos begehe ich was?


:g:qZur erklärung "Bärenklau" war einst mein Hobby bis ich wegen Wilderei und Diebstahl angezeigt wurde. #c;) Leider kann ichs heut nicht mehr zuordnen.

Gruss


hihihi - wichtig ist nur, wonach Du am Ende verurteilt wirst - und glaub´ mir - in der Praxis würde es Dich extrem interessieren, ob ein Strafrahmen von bis zu 5 Jahren (Diebstahl) - oder einer mit "nur" bis zu 2 Jahren (Fischwilderei) eine Rolle spielt!

;O)

*grins*

Gerade bei "Mehrfach-Bärenklauern" wie Deiner einer ist das wichtig, da man eher in Richtung Obergrenze des Strafrahmens kommt, wenn man schon "einschlägig" als "Bärenmopser" aufgefallen ist!

...und wenn Du den Bären da so rausbekommst, dann kannst Du ihn von mir aus gerne behalten!!!

E.
 
O

Ollek

Guest
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

hihihi - wichtig ist nur, wonach Du am Ende verurteilt wirst

|bigeyes Ja aber wär da nicht wirklich vorher die Eigentumsfrage zu klären bevor man 2 vom Gesetz unterschiedliche Dinge berücksichtig.

Sprich Wilderei und Diebstahl?

Ich will mir da kein Urteil erlauben, nur Diebstahl ist das nicht das Entwenden von fremden Eigentum?

Wärend das Wildern sich in erster Linie allein auf den Vorgang des unerlaubten Angelns, z.B. in Gewässern mit Herrenlosen Fischen beschränkt unabhängig ob man die Fische nun fängt oder nicht.


Ein "Diebstahl" wäre demnach doch nur gegeben wenn die Fische nicht Herrenlos wären oder?
Wärend man von Wilderei spricht wenn die Fische Herrenlos sind. (bzw. man nur an solchen Gewässern den Versuch unternimmt diese zu fangen)

Oder ist es auch ein Wildern im Privateigentum?

;) Wie gesagt , ich werde mir diesbezüglich kein Urteil erlauben, aber man liesst in der Tat im Netz wiedersprüchliches und Interessant ist die Frage allemal.

Gruss
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Also - so, wie Du es jetzt geschrieben hast stimmt es prinzipiell!

An herrenlosen Fischen ist Diebstahl unmöglich!

Und alles was so in Teichen und anderen abgrenzbaren Gewässern schwimmt, die jemand gehören, ist meist Diebstahl!

Und bei Fischwilderei kommt es in der Tat nicht darauf an, ob etwas gefangen wurde!

...da gibt es auch keinen "Versuch" - wer anfängt zu angeln, der hat die Tat schon vollendet!

Beim Diebstahl gibt es hingegen den "Versuch" !

Im großen und ganzen hast Du es aber richtig wiedergegeben!

Die Grenzfälle sind eher von akademischen Interesse - und tauchen meist nur in Uni-Klausuren auf, aber passieren so gut wie nie!

Petri!

Viel Erfolg mit den Bären!

Ernie
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

@Ollek

Ich denke es kommt auch noch drauf an ob du ordnungsgemäss eine Eintrittskarte für den Zoo gekauft hast, denn sonst hast du dir ja gegebenenfalls noch eine Leistung erschlichen, nämlich den Eintritt in den Zoo....|supergri

Gruss

Jan
 
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Also hier ... Quelle Wikipedia ... Tiefer graben wollte Ich jetzt nicht. Sollte aber klar verständlich sein


ZITAT:

Fischwilderei ist nach § 293 des deutschen Strafgesetzbuches die Verletzung eines fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrecht dadurch, dass jemand unberechtigt fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich zueignet, beschädigt oder zerstört. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Tatbestand der Fischwilderei stellt strafrechtlich eine dogmatische Besonderheit dar. Grundsätzlich definiert § 11 Nr.6 StGB nämlich, dass das Unternehmen einer Tat deren Versuch und deren Vollendung umfasst. Als sogenanntem "unechten Unternehmensdelikt" fehlt dem Tatbestand der Fischwilderei die Abgrenzung des Versuchs von der Vollendung der Tat. Auf den tatbestandlichen Erfolg (Fisch an der Angel, usw...) wird letztlich nicht abgestellt. Das bloße Hineinhalten einer Angel ins Wasser führt bereits zur Vollendung der Tat.
Die Fischwilderei trifft nur auf Fische in Gewässern zu, die herrenlos sind. Bei Privatgewässern und Teichen handelt es sich bei dem unerlaubten Fang von Fischen nicht um Fischwilderei, sondern um Diebstahl nach § 242 StGB. Die Tathandlung ist nicht allein gegen Fische gerichtet. Fische im Sinne des Fischereirechts sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln, in einigen Bundesländern auch Fischnährtiere. Wer unter der Fischwilderei gefangene Fische ankauft und weiterveräußert, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar.
Für die Tatbestandsverwirklichung der Fischwilderei ist auch die Überschreitung von Fangquoten ausreichend, soweit diese gesetzlich geregelt sind.
Ein Strafantrag ist gemäß § 294 StGB erforderlich. Ferner können Angeln und andere Fischereigeräte nach § 295 StGB eingezogen werden.
Ich Bedanke mich für die hervorragende jur. Erklärung meiner Kleinbürgerlichen darstellung der Situation "Zweierlei......." Mfg Hemmingway
 

Ralle 24

User
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Es ist doch gar nicht so schwer, und auch logisch nachvollziehbar.

Entwendet man fremdes Eigentum ist es Diebstahl. Eigentum an Fischen haben nur und ausshließlich Besitzer eines Privatgewässers und Besitzer von Teichanlagen. Hier greift auch das Fischereirecht nicht. Trotzdem regelt das Fischereirecht, was private Gewässer sind und was nicht. Und das kann wiederum von BL zu BL unterschiedlich sein. Zwar kann der Besitzer eines Privatgewässers oder einer Teichanlage dritten erlauben, dort zu fischen, diese ( Angler ) unterliegen dann aber wieder dem Fischereirecht bei der Ausübung der Fischerei. Trotzdem sind die Fische dort nicht Herrenlos, denn sie gehören dem Besitzer des Gewässers. Ohne Erlaubnis dort zu fischen ist demnach versuchter Diebstahl ( ohne Fang ) oder eben Diebstahl ( mit Fang )

An nicht privaten Gewässern sind Fische hingegen herrenlos, gehören also niemandem. Diese Gewässer unterliegen dem Fischereirecht. Dort hat der Besitzer/Pächter/Erlaubnisscheininhaber lediglich das Recht, Fische in seinen Besitz zu nehmen. Sie gehören dem Angler erst, wenn er die tatsächliche Gewalt über den Fisch ausübt, sprich ihn an Land hat. Würde dann jemand vorbeikommen und den gelandeten Fisch dem Angler stehlen, wär´s wieder Diebstahl. Angelt man ohne Berechtigung in einem freien Gewässer, so ist das Fischwilderei, unabhängig davon ob man einen Fisch gefangen hat oder nicht. Hier geht es ja nicht um den tatsächlichen Erfolg, sondern um die Absicht.

Vergleichbar ist das mit Karnickeln.

Klaut man dem Nachbarn ein Karnickel aus dem Stall, ist das Diebstahl. Wird man erwischt, bevor man das Karnickel in der Hand hat, ist es versuchter Diebstahl.

Schleicht man mit Gewehr durch den Wald oder legt Schlingen aus, ist das Wilderei. Und auch hier ist das vergehen unabhängig vom Fangerfolg.
 
G

Glöckchen

Guest
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

...und wenn es das Wort überhaupt gibt, dann heißt es "beließ Dich" - und das nennt man dann Imperativ!


E.

Oh Mann - eigentlich wollte ich aus Prinzip hier nichts zu schreiben, weil ich denke, der Themenstarter hat schon mehr Aufmerksamkeit bekommen als er verdient.

Aber obiger Satz fuchst mich zu sehr:

wenn ihr schon meint, einander in Grammatik oder Rechtschreibung korrigieren zu müssen, dann tut es auch korrekt:

es muss heißen: "belies dich" - kommt von lesen und nicht lassen oder woher du auch immer auf die Idee kommst es mit "ß" schreiben zu wollen!!
 

ernie1973

NICHT Mundtoter! ;)
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Lies ! mit "s" ist richtig!

;O)

der dumme Ernie, der zumindest den Imperativ kennt!
 
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Es ist doch gar nicht so schwer, und auch logisch nachvollziehbar.

Entwendet man fremdes Eigentum ist es Diebstahl. Eigentum an Fischen haben nur und ausshließlich Besitzer eines Privatgewässers und Besitzer von Teichanlagen. Hier greift auch das Fischereirecht nicht. Trotzdem regelt das Fischereirecht, was private Gewässer sind und was nicht. Und das kann wiederum von BL zu BL unterschiedlich sein. Zwar kann der Besitzer eines Privatgewässers oder einer Teichanlage dritten erlauben, dort zu fischen, diese ( Angler ) unterliegen dann aber wieder dem Fischereirecht bei der Ausübung der Fischerei. Trotzdem sind die Fische dort nicht Herrenlos, denn sie gehören dem Besitzer des Gewässers. Ohne Erlaubnis dort zu fischen ist demnach versuchter Diebstahl ( ohne Fang ) oder eben Diebstahl ( mit Fang )

An nicht privaten Gewässern sind Fische hingegen herrenlos, gehören also niemandem. Diese Gewässer unterliegen dem Fischereirecht. Dort hat der Besitzer/Pächter/Erlaubnisscheininhaber lediglich das Recht, Fische in seinen Besitz zu nehmen. Sie gehören dem Angler erst, wenn er die tatsächliche Gewalt über den Fisch ausübt, sprich ihn an Land hat. Würde dann jemand vorbeikommen und den gelandeten Fisch dem Angler stehlen, wär´s wieder Diebstahl. Angelt man ohne Berechtigung in einem freien Gewässer, so ist das Fischwilderei, unabhängig davon ob man einen Fisch gefangen hat oder nicht. Hier geht es ja nicht um den tatsächlichen Erfolg, sondern um die Absicht.

Vergleichbar ist das mit Karnickeln.

Klaut man dem Nachbarn ein Karnickel aus dem Stall, ist das Diebstahl. Wird man erwischt, bevor man das Karnickel in der Hand hat, ist es versuchter Diebstahl.

Schleicht man mit Gewehr durch den Wald oder legt Schlingen aus, ist das Wilderei. Und auch hier ist das vergehen unabhängig vom Fangerfolg.
Hallo Ralle24 Auch dir Herzlichen Dank für deine Darlegung der von mir scheinbar unverständlichen Darstellung der Rechtslage beim Schwarzangeln. Ich denke du bist ein erfahrener Boarder erlaube mir bitte eine Frage ? Ich habe als Kind gelernt "es gibt keine dummen Fragen, nur dumme Antworten!" Ich dachte ich habe hier im AB. eine Angelerfahrene Kollegschaft ,die auch hilft Probleme die um unser Hobby auftauchen zu beseitigen! Ich habe hier ein paar Themen wie du sicher weißt in das Forum gestellt. Die Reaktionen möchte ich nicht kommentieren, weil ich selbst erfahren musste wie schnell eine Verwarnung fällig ist. Liege ich mit meinem Verdacht das solche Themen nicht erwünscht sind vieleicht Richtig. MFG. Hemmingway
 

Ralle 24

User
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

Liege ich mit meinem Verdacht das solche Themen nicht erwünscht sind vieleicht Richtig. MFG. Hemmingway

Da Dü öffentlich und ordentlich fragst, eine offene und ordentliche Antwort.

Wenn ein Thema nicht " erwünscht " ist, liegt es daran dass es gegen die Boardregeln verstößt ( das hättest Du bereits gemerkt ) oder aber ein potentielles Streitthema ist. Bei letzteren warten wir i.d.R. ab, wie sich das Thema entwickelt und greifen ggfs. ein.
Die meißten Themen die Du eröffnest, lassen schon eine eindeutige Tendenz zum streitbaren erkennen, ebenso wie manche Deiner Reaktionen. Das hast Du anhand der Verwarnung ja auch quittiert bekommen.
Wenn man heikle Themen anpackt, muß man sich nicht wundern, wenn man von den Boardis Gegenwind bekommt. ( Wobei auch der Gegenwind im Rahmen der Boardregeln sein muß )
Wenn man das nicht verträgt, sollte man keine heißen Eisen anpacken.
 

Janbr

Fliegenverwedler
AW: Zweierlei Recht,Beim Schwarzangeln

@ Hemmingway

Ich bin zwar kein Mod, aber werde trotzdem antworten. Natürlich gibt es keine dummen Fragen und natürlich kannst du auch im Rahmen der Boardregeln alle Fragen stellen. Aber meiner Meinung nach gibt es Antworten die unter aller Kanone sind und dazu gehört bestimmt deine Antwort:

Da hast du dir ja Schnell was Zusammen gesponnen Herzlichen Glückwunsch! auf solch einen Schwachsinn kann ich verzichten! Un Tschüss#c

Wenn ich Fragen stelle und eine Antwort bekomme, dann beschimpft man zumindest nicht denjenigen der versucht einem zu helfen. Zumindest hab ich das so gelernt. Das hat nichts mit Boardregeln sondern mit Anstand zu tun.

Gruss

Jan
 
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