Thomas9904
Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Magazin 2/2011
Wir erfahren auch immer wieder, wie schwierig es zu sein scheint, alte verkrustete Strukturen zu durchbrechen und dass es durchaus auch mit persönlichen Nachteilen behaftet sein kann, wenn sich jemand intern gegen die angelpolitische Ausrichtung der Verbandsarbeit richtet.
Daher sind wir froh - und auch ein wenig stolz - sowohl im Magazin wie auch im Forum mithelfen zu können, Dinge ans Licht zu zerren, die ansonsten hinter verschlossenen Türen vorbereitet und/oder beschlossen werden.
Und daher ist es auch nicht immer verwunderlich, wenn wir hier als "Sprachrohr" benutzt werden, statt dass engagierte und vernünftige Angler in den Verbänden selber und direkt versuchen, verkrustete Strukturen oder falsche angelpolitische Grundsätze zu ändern.
Leider sind wir mit unserer kleinen Redaktion nicht in der Lage, alles und jedes zu behandeln. Darum beschränken wir uns im Normalfall auf solche Dinge, die über den jeweiligen Verband hinaus einschneidende Auswirkungen auf die gesamte Anglerschaft haben.
Das dies natürlich vom jeweils betroffenen Verband sehr ungerne gesehen wird und wir uns auch z.T. heftigen und mitunter persönlichen Angriffen ausgesetzt sehen, liegt in der Natur der Sache. Das hindert uns aber natürlich nicht daran, auch in Zukunft öffentlich gegen Fehlentwicklungen vorzugehen, diese aufzuzeigen und die Verursacher anzuschreiben.
Heute beschäftigen wir uns mit dem Entwurf eines Schreibens des LSFV-SH an den Umwelt- und Agrarausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags, das wir vor ca. 2 Wochen erhalten haben..
Es geht um die bevorstehende Änderung des Landesfischereigesetzes, zu dem der LSFV-SH in dem uns zugespielten Entwurf eines Schreibens ans Parlament Stellung nimmt.
Mit einer Ausnahme ist diese Stellungnahme durchaus zu begrüßen und im Sinne aller Angler als positiv zu bewerten.
Leider mussten wir aber feststellen, dass die Stellungnahme zum § 26 (Fischereischeinpflicht) offenbar nicht im Sinne der Angler und am Angeln interessierten Menschen insgesamt ist. Sondern dass hier wohl eher Verbandspolitische Interessen berücksichtigt werden sollten.
Da das in diesem Fall negative Folgen auch für alle am Angeln interessierten Menschen und auch nichtorganisierte Angler hat, müssen wir natürlich einige Fragen und Anmerkungen dazu veröffentlichen.
Unsere Anmerkungen und Fragen haben wir in den Text der Stellungnahme eingefügt (blaue Schrift). Wir haben das selbstverständlich als Mail an den Landesverband geschickt und um Antwort gebeten und würden uns freuen, wenn wir hierzu von Seiten des Verbandes erklärende Worte bekommen sollten.
Darum geht es (aus dem uns vorliegenden Entwurf des LSFV-SH):
Gemeint ist hier sicherlich die Fischereiprüfung, deren Inhalte sich aber in der Hauptsache auf hegerische, allgemeine und gesetzliche Aspekte bezieht. Die Aspekte des Tierschutzes sind in der Prüfung direkt lediglich auf die Behandlung und das Töten des Fanges beschränkt.
Dies wird aber bereits durch das übergeordnete Tierschutzgesetz geregelt und fällt somit als Argument (wie auch schon bei der Frage des Zurücksetzens vom Verband sehr richtig angeführt) vollkommen weg.
Unsere Frage dazu:
Welchen stichhaltigen Grund für die Notwendigkeit des Fischereischeins an geschlossenen Gewässern sieht der Verband?
Unsere Frage dazu:
Welchen Bedarf für hiervon abweichende übergeordnete Kenntnisse im tierschutzrechtlichen Umgang mit Fischen sieht der Verband beim Angler?
Ungeachtet dessen, dass die Schmerz- und Leidensfähigkeit von Fischen wissenschaftlich keinesfalls bewiesen ist, unterstellt der Verband, dass ungeprüfte Angler nicht in der Lage oder willens sind, das Tierschutzgesetz zu befolgen. Zudem wird impliziert, dass ohne einen Fischereischein, der ja nur ein Verwaltungsinstrument ist, bzw. ohne Prüfung (was vielfältig durch die Praxis in vielen Bundesländern mit der Möglichkeit ohne Prüfung zu angeln, widerlegt ist) Menschen unfähig wären, sich mit Anstand und Respekt gegenüber Natur und Kreatur zu verhalten.
Unsere Frage dazu:
Welche Erfahrung bringt den Verband zu dieser Einschätzung?
Auch in Schleswig Holstein besteht ja schon seit langem die Möglichkeit, über den Touristenschein ohne Prüfung zu angeln. Und das ohne signifikante oder nachweisbare Zunahme an Verstößen gegen Fischerreirecht oder Tierschutzgesetz.
Unsere Frage dazu:
Welche konkreten Erfahrungen und Zahlen aus Ländern mit der Möglichkeit prüfungsfreien Angelns veranlassen den Verband zu seiner negativen Einschätzung prüfungsfreien Angelns?
Unsere Frage dazu:
Warum macht sich der Verband die Argumente erklärter Angelgegner zu eigen?
Unsere Frage dazu:
Was spricht dagegen, den Fischereischein, wie vor der Einführung der Anglerprüfung käuflich zu erwerben? Damit wäre das entrichten der Fischereiabgabe gewährleistet.
Die Betreiber solcher Anlagen sind wirtschaftliche Existenzen und auch Basis für Arbeitsplätze. Sowohl direkt im Betrieb selbst, als auch bei den beliefernden Fischzüchtern.
Mögliche moralische Einwände gegen das betreiben von kommerziellen Angelteichen werden durch die Fischereischeinpflicht nicht tangiert.
Die Fischereischeinpflicht an kommerziellen Anlagen erschwert den Kunden die Nutzung selbiger, ändert aber an möglicherweise zu kritisierenden Punkten hinsichtlich des Betreiber nichts.
Unsere Frage dazu:
Warum will der Verband den Zugang zu diesen, hervorragend zu Erlangung von praktischem Wissen geeigneten und mit Vorteilen für den Arbeitsmarkt behafteten Anlagen, unnötig erschweren?
Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass die zum Erlangen des Fischereischeins notwendige Prüfung, sich u.a. auch in dieser Frage zum Kontrapunkt entwickelt hat? Indem durch ablegen der Prüfung automatisch gesetzes- und tierschutzgerechtes Verhalten impliziert wird?
Unsere Frage dazu:
Wie unterscheidet der Verband den selbst definierten, notwendigen Ausbildungsstand der Angler, bezogen auf Tier-, Natur-, und Umweltschutz, im Vergleich von Privatgewässern zu öffentlichen Gewässern?
.
Unsere Frage dazu:
Wird der Verband die unrichtige Behauptung, dass zum nichtgewerblichen Töten und Schlachten eines Fisches ein Sachkundenachweis erforderlich ist, revidieren?
Unsere Frage dazu:
Ist der Verband der Meinung, dass mit einigen EURO Verwaltungsgebühr und Fischereiabgabe Verstöße vermieden werden können?
Der Fischereischein ist heute meist Bedingung zum aktiven Beitritt in einen Angelverein. Da hierfür die vorgeschriebene Prüfung ist eher als Hinderungsgrund für einen Anstieg der Mitgliederzahlen in den Vereinen zu bewerten.
Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass ein käuflich zu erwerbender Fischereischein mehr Menschen zum Angeln und somit auch zum Beitritt in die Vereine bewegen wird?
Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass erst durch die Möglichkeit zu angeln ein erweiterter Zugang zur Natur, eine intensivere Auseinandersetzung mit selbiger und ein tieferes Verständnis für die Abläufe und Zusammenhänge in der Natur erreicht werden kann, und dass, je mehr Menschen sich mit der Angelfischerei beschäftigen, der gesellschaftliche Nutzen um so höher ist?
Unstrittig ist auch, dass in den Ländern, in denen der Urlauberfischereischein fester Bestandteil ist, eine signifikante Zunahme der Prüfungsteilnehmer zu verzeichnen ist, weil erst durch die unbürokratische Möglichkeit, die Angelfischerei auszuüben mehr Menschen ein tieferes Interesse daran finden.
Unsere Frage dazu:
Doch angenommen, die Befürchtungen des Verbandes hinsichtlich eines Rückgangs an Prüfungsteilnehmern tritt tatsächlich ein, wie rechnet der Verband den volkswirtschaftlichen Nutzen gegen einen Arbeitsplatz beim LSFV gegen?
Bereits heute ist es für Mitglieder sozial schwacher Familien fast unmöglich, die Kosten für den Vorbereitungskurs, die Prüfung, sowie die Fahrtkosten zu den Kursen und zur Prüfung aufzuwenden. Auch der Schichtarbeiter wird sich erheblich schwer tun, über Wochen regelmäßig den Vorbereitungskurs zu besuchen.
Unsere Frage dazu:
Was unternimmt der Verband um die bereits vorhandene 2 Klassen Gesellschaft zu unterbinden und auch sozial schwachen oder im Schichtbetrieb arbeitenden Menschen, den Zugang zur Angelfischerei zu ermöglichen?
In der vorgebrachten Argumentationsweise kann der Eindruck entstehen, dass es hier nicht um das Wohl der Angler geht, sondern vorrangig um monetäre Interessen des Verbandes.
Diese müssen natürlich berücksichtigt werden und sind somit in Ihrer Notwendigkeit legitim.
Fraglich und Kritikwürdig ist lediglich das Vorgehen, mit dem diese Interessen wahrgenommen werden. Nämlich durch Ausgrenzung und Wahrung von Pfründen.
Unsere Frage dazu:
Warum setzt sich der Verband nicht dafür ein, dass alle interessierten Menschen einen einfachen, kostengünstigen und unbürokratischen Zugang zur Angelfischerei bekommen um aus der dadurch ganz sicher steigenden Mitgliederzahl in Vereinen und Verbänden zu profitieren?
Abschließend und zur anfälligen Diskussion möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass der LSFV-SH bei der Stellungnahme zu den übrigen Punkten durchaus anglerfreundlich und begrüßenswert argumentiert. Wir kritisieren hier nicht den LSFV-SH als Institution, sondern exakt den oben beschriebenen Teil der Stellungnahme und die daraus folgenden unnötigen Einschränkungen für die Angelfischerei.
Ralf Dahlheuser
LSFV-SH: Fragen zum Entwurf der Stellungnahme zur Änderung des Landesfischereigesetzes SH
Das Engagement der Redaktion in Sachen Angelpolitik kann nur als voller Erfolg angesehen werden. Immer wieder und immer häufiger werden wir mit Informationen aus Verbänden und Vereinen beschickt, die sehr deutlich aufzeigen, dass sich ein Umbruch in der Anglerszene abzeichnet. Das ist schlicht und einfach auch als Zeichen zu werten, dass vieles was in den Verbänden in angelpolitischer Hinsicht geschieht, nicht die Zustimmung aller Mitglieder findet. Wir erfahren auch immer wieder, wie schwierig es zu sein scheint, alte verkrustete Strukturen zu durchbrechen und dass es durchaus auch mit persönlichen Nachteilen behaftet sein kann, wenn sich jemand intern gegen die angelpolitische Ausrichtung der Verbandsarbeit richtet.
Daher sind wir froh - und auch ein wenig stolz - sowohl im Magazin wie auch im Forum mithelfen zu können, Dinge ans Licht zu zerren, die ansonsten hinter verschlossenen Türen vorbereitet und/oder beschlossen werden.
Und daher ist es auch nicht immer verwunderlich, wenn wir hier als "Sprachrohr" benutzt werden, statt dass engagierte und vernünftige Angler in den Verbänden selber und direkt versuchen, verkrustete Strukturen oder falsche angelpolitische Grundsätze zu ändern.
Leider sind wir mit unserer kleinen Redaktion nicht in der Lage, alles und jedes zu behandeln. Darum beschränken wir uns im Normalfall auf solche Dinge, die über den jeweiligen Verband hinaus einschneidende Auswirkungen auf die gesamte Anglerschaft haben.
Das dies natürlich vom jeweils betroffenen Verband sehr ungerne gesehen wird und wir uns auch z.T. heftigen und mitunter persönlichen Angriffen ausgesetzt sehen, liegt in der Natur der Sache. Das hindert uns aber natürlich nicht daran, auch in Zukunft öffentlich gegen Fehlentwicklungen vorzugehen, diese aufzuzeigen und die Verursacher anzuschreiben.
Heute beschäftigen wir uns mit dem Entwurf eines Schreibens des LSFV-SH an den Umwelt- und Agrarausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtags, das wir vor ca. 2 Wochen erhalten haben..
Es geht um die bevorstehende Änderung des Landesfischereigesetzes, zu dem der LSFV-SH in dem uns zugespielten Entwurf eines Schreibens ans Parlament Stellung nimmt.
Mit einer Ausnahme ist diese Stellungnahme durchaus zu begrüßen und im Sinne aller Angler als positiv zu bewerten.
Leider mussten wir aber feststellen, dass die Stellungnahme zum § 26 (Fischereischeinpflicht) offenbar nicht im Sinne der Angler und am Angeln interessierten Menschen insgesamt ist. Sondern dass hier wohl eher Verbandspolitische Interessen berücksichtigt werden sollten.
Da das in diesem Fall negative Folgen auch für alle am Angeln interessierten Menschen und auch nichtorganisierte Angler hat, müssen wir natürlich einige Fragen und Anmerkungen dazu veröffentlichen.
Unsere Anmerkungen und Fragen haben wir in den Text der Stellungnahme eingefügt (blaue Schrift). Wir haben das selbstverständlich als Mail an den Landesverband geschickt und um Antwort gebeten und würden uns freuen, wenn wir hierzu von Seiten des Verbandes erklärende Worte bekommen sollten.
Darum geht es (aus dem uns vorliegenden Entwurf des LSFV-SH):
Der Fischereischein dient weder dem Tierschutz noch der Hegepflicht, sondern ist lediglich als Verwaltungsinstrument der Nachweis für entrichtete Fischereiabgabe und Voraussetzung für den Erwerb eines Erlaubnisscheines und/oder dem möglichen Beitritt in einen Verein.LSFV-SH schrieb:Zu § 26 Abs. 2 Satz 1, Fischereischeinpflicht
Die Befreiung von der Fischereischeinpflicht an allen geschlossenen Gewässern wird vom
LSFV mit Nachdruck kritisiert. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf sämtliche
bisherige Stellungnahmen des Verbandes zur Änderung des Gesetzes.
Die vorgeschlagene Änderung und deren Begründung sind nicht akzeptabel und verkennen
Sinn und Zweck der Fischereischeinpflicht vollkommen. Die Fischereischeinpflicht dient nicht vorrangig der ordnungsgemäßen Erfüllung der Hegepflicht, sondern den Belangen des
Tierschutzes.
Gemeint ist hier sicherlich die Fischereiprüfung, deren Inhalte sich aber in der Hauptsache auf hegerische, allgemeine und gesetzliche Aspekte bezieht. Die Aspekte des Tierschutzes sind in der Prüfung direkt lediglich auf die Behandlung und das Töten des Fanges beschränkt.
Dies wird aber bereits durch das übergeordnete Tierschutzgesetz geregelt und fällt somit als Argument (wie auch schon bei der Frage des Zurücksetzens vom Verband sehr richtig angeführt) vollkommen weg.
Unsere Frage dazu:
Welchen stichhaltigen Grund für die Notwendigkeit des Fischereischeins an geschlossenen Gewässern sieht der Verband?
Im Gegensatz zur Angelfischerei, benötigt man für die Aufzucht, Hälterung und Schlachtung an nicht gewerblichen Fischteichen keinerlei Prüfung, sondern ist dem Tierschutzgesetz unterworfen.LSFV-SH schrieb:Dieser Begriff erscheint in Ihrer Begründung dort überhaupt nicht. Statt dessen werden ausreichende fischereiliche Kenntnisse wegen Fehlens der Hegepflicht als unnötig angesehen. Sie sind aber für die Beachtung des Tierschutzes, den Sie mit der Änderung des § 39 noch erhöhen wollen, unabdingbar. Wie sonst soll ohne solche Kenntnisse ein tierschutzgerechter Umgang mit Fischen erfolgen?
Unsere Frage dazu:
Welchen Bedarf für hiervon abweichende übergeordnete Kenntnisse im tierschutzrechtlichen Umgang mit Fischen sieht der Verband beim Angler?
LSFV-SH schrieb:Den Schutz individueller Tiere vor unnötigen Schmerzen oder Leiden an geschlossenen Gewässern aufzuheben, ist aus keiner einzigen Sicht nachvollziehbar und begründbar.
Ungeachtet dessen, dass die Schmerz- und Leidensfähigkeit von Fischen wissenschaftlich keinesfalls bewiesen ist, unterstellt der Verband, dass ungeprüfte Angler nicht in der Lage oder willens sind, das Tierschutzgesetz zu befolgen. Zudem wird impliziert, dass ohne einen Fischereischein, der ja nur ein Verwaltungsinstrument ist, bzw. ohne Prüfung (was vielfältig durch die Praxis in vielen Bundesländern mit der Möglichkeit ohne Prüfung zu angeln, widerlegt ist) Menschen unfähig wären, sich mit Anstand und Respekt gegenüber Natur und Kreatur zu verhalten.
Unsere Frage dazu:
Welche Erfahrung bringt den Verband zu dieser Einschätzung?
Der Verband unterstellt hier indirekt den Ländern, in denen es keine Kurspflicht gibt, sowie den Ländern, in denen der sog. Touristenschein eingeführt wurde, einen fahrlässigen Umgang mit Natur- und Tierschutz.LSFV-SH schrieb:Es ist unverständlich, diese Anforderungen, die einen ordnungsgemäßen Umgang mit lebenden Wirbeltieren sicherstellen sollen, zu reduzieren. Aufgrund der Sensibilität der Bereiche „Umweltschutz“ und „Tierschutz“ besteht in anderen Bundesländern sogar die Pflicht zur Teilnahme an einem Prüfungsvorbereitungslehrgang!
Auch in Schleswig Holstein besteht ja schon seit langem die Möglichkeit, über den Touristenschein ohne Prüfung zu angeln. Und das ohne signifikante oder nachweisbare Zunahme an Verstößen gegen Fischerreirecht oder Tierschutzgesetz.
Unsere Frage dazu:
Welche konkreten Erfahrungen und Zahlen aus Ländern mit der Möglichkeit prüfungsfreien Angelns veranlassen den Verband zu seiner negativen Einschätzung prüfungsfreien Angelns?
Eingedenk der Tatsache, dass diese Institutionen (Ausnahme Landesanglerverband) generell dem Angeln gegenüber kritisch eingestellt sind, ist das kein Wunder.LSFV-SH schrieb:Interessant und bedeutsam ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Aufweichung der Fischereischeinpflicht bei der Anhörung zum letzten Entwurf im Frühjahr 2010 übereinstimmend auch vom Institut für Meereskunde – Geomar, vom Deutschen
Tierschutzbund, vom Bund gegen Mißbrauch der Tiere oder dem Landesanglerverband
kompromißlos abgelehnt wird.
Unsere Frage dazu:
Warum macht sich der Verband die Argumente erklärter Angelgegner zu eigen?
Der Grund hierfür liegt allerdings ausschließlich an der vorbedingenden Prüfung.LSFV-SH schrieb:Nicht nachvollziehbar ist auch, damit die Zahl der Fischereiabgabepflichtigen zu verringern.
Denn nach § 29 Abs. 2 sind nur Fischereischeinpflichtige fischereiabgabepflichtig.
Die Fischereiabgabe ist ein wirkungsvolles Instrument zur Finanzierung Fischschützender oder -fördernder Maßnahmen. Es ist innerhalb der Anglerschaft akzeptiert und belastet alle
Menschen, die von der Fischerei profitieren, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem
Verband. Es wäre ein vollkommen falsches Signal an teilweise seit Jahrzehnten ehrenamtlich
im Artenschutz Tätige, jetzt den Kreis der „Nur-Nutzer“ zu erhöhen, die nicht einmal mehr
einen finanziellen Anteil an erforderlichen Maßnahmen des Fischschutzes leisten.
Unsere Frage dazu:
Was spricht dagegen, den Fischereischein, wie vor der Einführung der Anglerprüfung käuflich zu erwerben? Damit wäre das entrichten der Fischereiabgabe gewährleistet.
Kommerzielle Angelteiche bieten dem Anfänger eine problemlose Möglichkeit, die Praxis der Angelfischerei zu erlernen. Sie sind ideale Vorbereitung auf eine spätere Anglerische Tätigkeit in „ freier Wildbahn“. Ohne den geringsten negativen Einfluss auf Natur- Umwelt- und Artenschutz kann der angehende Angler, oft unter Anleitung erfahrener Angler, hier seine anglerischen Fähigkeiten und Kenntnisse erlangen und ausbauen.LSFV-SH schrieb:Dieser Änderungsvorschlag führt im Ergebnis nur zu einer unbegründeten Bevorzugung einiger weniger kommerzieller Angelteichbetreiber.
Die Betreiber solcher Anlagen sind wirtschaftliche Existenzen und auch Basis für Arbeitsplätze. Sowohl direkt im Betrieb selbst, als auch bei den beliefernden Fischzüchtern.
Mögliche moralische Einwände gegen das betreiben von kommerziellen Angelteichen werden durch die Fischereischeinpflicht nicht tangiert.
Die Fischereischeinpflicht an kommerziellen Anlagen erschwert den Kunden die Nutzung selbiger, ändert aber an möglicherweise zu kritisierenden Punkten hinsichtlich des Betreiber nichts.
Unsere Frage dazu:
Warum will der Verband den Zugang zu diesen, hervorragend zu Erlangung von praktischem Wissen geeigneten und mit Vorteilen für den Arbeitsmarkt behafteten Anlagen, unnötig erschweren?
Der Fischereischein ist in der Tat auch ein unverzichtbares Mittel, um bei groben Verstößen gegen das Fischerei- oder Tierschutzrecht zum angeln offenbar ungeeignete Personen auszuschließen.LSFV-SH schrieb:Im Übrigen könnten auf diesem Weg auch Personen, die rechtskräftig wegen fischerei- oder tierschutzrelevanter Vergehen verurteilt wurden und denen daher die Erteilung eines Fischereischeins versagt werden kann, wieder die Fischerei an allen geschlossenen Gewässern ausüben.Die Wirkung der entsprechenden Regelung in § 26 Abs. 3 LFischG würde erheblich reduziert.
Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass die zum Erlangen des Fischereischeins notwendige Prüfung, sich u.a. auch in dieser Frage zum Kontrapunkt entwickelt hat? Indem durch ablegen der Prüfung automatisch gesetzes- und tierschutzgerechtes Verhalten impliziert wird?
Ungeachtet dessen, dass die Zahl der Privatgewässer sicher nicht ausreichend ist und der Zugang sicher nur sehr begrenzt möglich sein dürfte, sehen wir auch hier einen Widerspruch zu der vorangegangenen Argumentation des Verbandes hinsichtlich der Notwendigkeit der Fischereiprüfung.LSFV-SH schrieb:Wer ohne Fischereischein den Einstieg in das Angeln finden möchte kann bereits mit der bisherigen Gesetzesfassung in privaten Kleingewässern angeln. Damit ist das Argument widerlegt, zu diesem Zweck eine Freigabe an allen geschlossenen Gewässern zu benötigen.
Unsere Frage dazu:
Wie unterscheidet der Verband den selbst definierten, notwendigen Ausbildungsstand der Angler, bezogen auf Tier-, Natur-, und Umweltschutz, im Vergleich von Privatgewässern zu öffentlichen Gewässern?
.
Ein Sachkundenachweis für das nichtgewerbliche töten und schlachten von Fischen wird vom Tierschutzgesetz nicht gefordert. Es wird lediglich gefordert, dass diese Sachkunde vorhanden ist. Die Theorie lässt sich ohne weiteres auf einem Handzettel darstellen. Dieses Wissen reicht aus um die Sachkunde zu belegen, zumal es sich hierbei nicht um eine komplexe Handlung handelt, sondern um einen einfachen Schlag auf den Kopf und das folgende Abstechen. Die Effizienz der tatsächlichen Tötungshandlung kann nur in der Praxis erlernt werden. Dabei ist es auf das Individuum bezogen vollkommen gleich, ob das an einem lebenden Testobjekt (z.B. aus einem Fischzuchtbetrieb in einem Kurs), so dies denn überhaupt gelehrt wird, oder später am Gewässer praktisch erlernt wird.LSFV-SH schrieb:Zu § 26 Abs. 5, Urlauberfischereischein nun auch für Einheimische
Zur Begründung stellen Sie auf die Behebung einer angeblich ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung ab. Wir verweisen auf unsere Gründe für die Annahme, daß die bisherige Praxis gerade keinen Verstoß gegen ein Gleichheitsgebot enthält. Denn die Sachverhalte sind unterschiedlich und können damit auch unterschiedlich behandelt werden.
Die erheblichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Tierschutz bestehen besonders auch
bei dieser vorgeschlagenen Änderung. Die erforderliche Sachkunde zum Betäuben und Töten
eines Wirbeltieres erlangt man nicht durch den Handzettel, der derzeit von den Behörden den
Urlaubern ausgegeben werden. Wir weisen dazu auch auf die entsprechenden rechtlichen
Ausführungen zu § 4 TierSchG in Ziffer 3.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Durchführung des Tierschutzgesetzes hin. Ein Sachkundenachweis ist gegeben, wenn die
Person im Besitz eines gültigen Fischereischeins ist oder die Fischerprüfung erfolgreich
abgelegt hat.
Unsere Frage dazu:
Wird der Verband die unrichtige Behauptung, dass zum nichtgewerblichen Töten und Schlachten eines Fisches ein Sachkundenachweis erforderlich ist, revidieren?
LSFV-SH schrieb:Tierschutz ist zu wichtig, um für einige Euro Verwaltungsgebühr und Fischereiabgabe Verstöße zu riskieren.
Unsere Frage dazu:
Ist der Verband der Meinung, dass mit einigen EURO Verwaltungsgebühr und Fischereiabgabe Verstöße vermieden werden können?
LSFV-SH schrieb:Davon abgesehen ist die Freigabe von Urlauberfischereischeinen auch für Einwohner unseres Bundeslandes eine Aufgabe der Fischereischeinpflicht „auf Raten“. Sie bedeutet einen erheblichen Eingriff in die gewachsenen Strukturen der Vereine.
Der Fischereischein ist heute meist Bedingung zum aktiven Beitritt in einen Angelverein. Da hierfür die vorgeschriebene Prüfung ist eher als Hinderungsgrund für einen Anstieg der Mitgliederzahlen in den Vereinen zu bewerten.
Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass ein käuflich zu erwerbender Fischereischein mehr Menschen zum Angeln und somit auch zum Beitritt in die Vereine bewegen wird?
Ein noch höherer gesellschaftlicher Nutzen dürfte durch einen möglichst unbürokratischen Zugang zur Angelfischerei gegeben sein. Das in der Prüfung vermittelte Wissen ist zum großen Teil für den genannten Nutzen irrelevant und das relevante Grundwissen ist bei fast allen naturinteressierten Menschen vorhanden.LSFV-SH schrieb:In Erinnerung gerufen werden soll außerdem der hohe gesellschaftliche Nutzen, der durch die Fischereischeinprüfung Jahr für Jahr im Hinblick auf den Natur-, Tier- und Umweltschutz in unserem Lande geleistet wird.
Ca. 5.500 Teilnehmer werden in Lehrgängen auf die Fischereischeinprüfung vorbereitet. Die
für das Erreichen des Prüfungszieles erforderliche Wissensvermittlung in allen Belangen des
Tier- und Umweltschutzes - gerade auch bei jungen Leuten - trägt zum Bewußtseinswandel
bzw. bei vielen Menschen zur erstmaligen Entwicklung eines Umweltbewußtseins und damit
auch zum Verhaltenswandel der Bevölkerung bei.
Unsere Frage dazu:
Sieht der Verband ein, dass erst durch die Möglichkeit zu angeln ein erweiterter Zugang zur Natur, eine intensivere Auseinandersetzung mit selbiger und ein tieferes Verständnis für die Abläufe und Zusammenhänge in der Natur erreicht werden kann, und dass, je mehr Menschen sich mit der Angelfischerei beschäftigen, der gesellschaftliche Nutzen um so höher ist?
Unstrittig dürfte sein, dass der „Urlauberfischereischein“ mehr Menschen zur Angelfischerei bringt. Mehr angelnde und naturverbundene Menschen bedeutet aber auch mehr Umsatz in Tourismus und Angelgeräteindustrie.LSFV-SH schrieb:Ausdrücklich nennen Sie im letzten Satz der Begründung, die auf 28 Tage verkürzte Gültigkeit ermögliche, mehrfach im Jahr Urlauberfischereischeine zu erhalten. Damit verschärfen Sie sogar ganz bewußt die bereits häufig genannten Bedenken unseres Verbandes.
Außerdem verlassen Sie damit bewußt den Charakter des Scheines als
„Urlauber“fischereischein. Ein Schleswig-Holsteiner, der mehrfach im Jahr diese Scheine
erwerben kann, nimmt dann gerade ein Privileg in Anspruch, daß deutlich darüber hinausgeht,
Personen aus anderen Bundesländern kurzzeitig während der Urlaubszeit das Angeln ohne
Sachkenntnis zu ermöglichen. Damit einhergehen müßte also aus sachlichen Gründen eine
Änderung der dann zumindest mißverständlichen Bezeichnung dieser
Ausnahmegenehmigung.
Nicht verschweigen möchte ich auch, daß bei geringeren Zahlen an Prüfungsteilnehmern der
mit dieser Aufgabe verbundene Arbeitsplatz beim LSFV nicht zu erhalten wäre.
Unstrittig ist auch, dass in den Ländern, in denen der Urlauberfischereischein fester Bestandteil ist, eine signifikante Zunahme der Prüfungsteilnehmer zu verzeichnen ist, weil erst durch die unbürokratische Möglichkeit, die Angelfischerei auszuüben mehr Menschen ein tieferes Interesse daran finden.
Unsere Frage dazu:
Doch angenommen, die Befürchtungen des Verbandes hinsichtlich eines Rückgangs an Prüfungsteilnehmern tritt tatsächlich ein, wie rechnet der Verband den volkswirtschaftlichen Nutzen gegen einen Arbeitsplatz beim LSFV gegen?
Hier gehen wir mit dem Verband völlig konform, wenn auch aus einer anderen Betrachtungsweise.LSFV-SH schrieb:Als extrem unsozial ist dazu noch zu bemerken, daß sich auf diese Weise finanziell gut gestellte Personen dauerhaft von der Fischereischeinpflicht freikaufen können. Finanziell Schwächere hingegen, die gerade in der heutigen Zeit wieder deutlich verstärkt den Fischfang als günstige Möglichkeit der Erlangung gesunder Nahrungsmittel nutzen, sind dann als „Angler 2. Klasse“ solche, die die Prüfung ablegen und einen regulären Fischereischein erwerben „müssen“.
Bereits heute ist es für Mitglieder sozial schwacher Familien fast unmöglich, die Kosten für den Vorbereitungskurs, die Prüfung, sowie die Fahrtkosten zu den Kursen und zur Prüfung aufzuwenden. Auch der Schichtarbeiter wird sich erheblich schwer tun, über Wochen regelmäßig den Vorbereitungskurs zu besuchen.
Unsere Frage dazu:
Was unternimmt der Verband um die bereits vorhandene 2 Klassen Gesellschaft zu unterbinden und auch sozial schwachen oder im Schichtbetrieb arbeitenden Menschen, den Zugang zur Angelfischerei zu ermöglichen?
LSFV-SH schrieb:Seit 1983 ist das System der Fischereischeinprüfungen bewährt. Ändern Sie es nicht! Hilfsweise bitten wir mit Nachdruck, hinter dem Wort „Tage“ die Worte „einmalig im Kalenderjahr“ einzusetzen.
Dieser Einschub wäre erforderlich um den von der Landesregierung verfolgten Charakter der
Ausnahmegenehmigung als „Urlauberfischereischein“ nicht zu unterlaufen. Dafür erforderlich
wäre dann eine zentrale Erfassung. Der LSFV bietet an, dafür eine Datenbank einzurichten.
Das wäre zwar ein Mehr an Bürokratie, aber akzeptabel im Vergleich zu den erheblichen
bürokratischen Verschlechterungen, die durch andere Vorschläge des Entwurfes drohen.
In der vorgebrachten Argumentationsweise kann der Eindruck entstehen, dass es hier nicht um das Wohl der Angler geht, sondern vorrangig um monetäre Interessen des Verbandes.
Diese müssen natürlich berücksichtigt werden und sind somit in Ihrer Notwendigkeit legitim.
Fraglich und Kritikwürdig ist lediglich das Vorgehen, mit dem diese Interessen wahrgenommen werden. Nämlich durch Ausgrenzung und Wahrung von Pfründen.
Unsere Frage dazu:
Warum setzt sich der Verband nicht dafür ein, dass alle interessierten Menschen einen einfachen, kostengünstigen und unbürokratischen Zugang zur Angelfischerei bekommen um aus der dadurch ganz sicher steigenden Mitgliederzahl in Vereinen und Verbänden zu profitieren?
Abschließend und zur anfälligen Diskussion möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass der LSFV-SH bei der Stellungnahme zu den übrigen Punkten durchaus anglerfreundlich und begrüßenswert argumentiert. Wir kritisieren hier nicht den LSFV-SH als Institution, sondern exakt den oben beschriebenen Teil der Stellungnahme und die daraus folgenden unnötigen Einschränkungen für die Angelfischerei.
Ralf Dahlheuser