Angelstrafen

Bellyboatangler

Bellyboat Junkie
@ trophy

So wie Du einen gültigen Fischereischein hast und nicht die entsprechende Erlaubniskarte(schein) ist es nur ne Ordnungswidrigkeit, die in der Regel mit Geldbussen geahndet werden. Werden Tageskarten mit Flußkilometern ausgegeben, muß die strecke auf dem erlaubnisschein bzw. am gewässer durch tafeln per Skizze vermerkt sein. Straftatbestand ist es nicht, du hattest ja einen gültigen Fischereischein. Höchstens ne Ordnungswidrigkeit! Ich wäre in deiner Stelle in Berufung gegangen. Sowie Du keinen Fischereischein und somit auch keinen Erlaubnisschein hast, ist es Fischwilderei und kann bis zu 2 Jahre Gefängnis bedeuten!!! Aber in Bayern ticken die Uhren anders!
 

thymallus

Member
hallo,

Fischwilderei ist nach §293 Stgb(Bundesrecht!)eine Straftat,da nicht mit Bußgeld, sondern mit bis 2Jahre Freiheitsstrafe bestraft wird.Vorhandensein von Fischereischein oder Irrtum über die die zu befischende Strecke mögen im Einzelfall bei der Strafzumessung eine Rolle spielen-einen generellen "Rabatt" gibt es hierfür aber nicht.

gruß
thymallus#h
 

Fishkopping

Member
Hi...

Ich hab jetzt schon nen Kumpel öfters mit zum Rhein genommen, und er hat auch keinen Angelschein. Ich hab nämlich die Interesse in ihm geweckt. Naja und ich sehe nicht unbedingt ein Problem wenn er mal für mich ne Angel aus wirft oder rein holt. Wenn mal einer kommt, sagst du einfach dass er nur kurz die Angel gehalten hat. Naja, dass zieht natürlich nicht bei jedem. Aber oft sehen die das nicht so eng. Wenn du dann allerdings noch mehr als zwei Angeln ausgelegt hast, bist du es selber schuld wenn es Ärger gibt.
 

Lynx

Member
@Fishkopping,
heut hast Du nicht Deinen Tag.
In einem anderen Thread forderst Du so eine Art Waffenschein für Angler um gegen die Schwarzfischer vorzugehen, und hier machst Du Reklame zum Schwarzfischen, mit Anleitung um den Aufseher zu täuschen. #d
 
Zuletzt bearbeitet:

Nick_A

Tarpon-Fänger
@fishkopping

wer hat das noch nicht gemacht, daß er jemanden der keinen Schein hatte mal "die Angel auswerfen hat lassen".

Im Fischereigesetz steht aber EINDEUTIG, daß dies nicht erlaubt ist! Wenn Du hier an den Falschen gerätst wird dies nicht so lustig (Strafe + Entzug des Fischereischeins) !!!

Ausserdem kannst Du zudem noch aus Deinem Verein geworfen werden, womit Du
1. dort nicht mehr fischen kannst und
2. Deine Aufnahmegebühr (bei mir EUR 280) und den jährlichen Mitgliedsbeitrag (bei mir EUR 300 ! jährlich) NICHT zurückerstattet bekommst!

Damit verhalte ich mich am Wasser lieber "gesetzeskonform" und spare mir jeden Ärger. Wenn ich nur daran denke, daß ich nicht mehr angeln dürfte (ausser im Forellenpuff), dann wird mir schon ganz schlecht !!!

Grüsse
Nick
 

Fishkopping

Member
@ Lynx

Hallo??? Ich meine das richtig professionelle Schwarzangeln. Ich halte mich an das Gesetzt und dann lass ich meinen Kumpel die Angel nur mal rein werfen! Und wenn du das als Schwarzangeln bezeichnest ist das dein Ding.
 

Fishkopping

Member
Der hat nämlich nichts mit dem Landen eines Fisches zu tun und so weiter, ich meine die Schwarzangler die mit EIGENEM Gerät angeln gehen, die dann Fische fangen und sie töten und nicht die die unter Aufsicht eines Anglers wirklich nur die Angel rein werfen und nicht mehr machen.
 

Nick_A

Tarpon-Fänger
Ist trotzdem verboten !

Es ist aber alle Mal besser auf diesem Wege jemanden "zum Angeln" zu bringen als Ihn zum Schwarzangeln zu zwingen !

Viele wollen halt einfach nur mal "dabeisein"!
 

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
Ist es denn nicht auch gesetzwidrig im Forellenpuff ohne Fischereischein zu angeln? Ich mein ja!
Was sagt ihr?
 

thymallus

Member
hallo,

klar ist das gesetzwidrig, aber wenn einer für 2 Ruten löst und der andere -ohne Fischereischein- fungiert als "Helfer",ist das extrem schwer zu beweisen und ein eventuelles Verfahren ginge wohl aus wie das Hornberger Schießen.
Außerdem sind Kontrollen in diesen Anlagen garnicht einfach, da der Betreiber auf diesen eingefriedeten Grundstücken das Hausrecht hat und Kontrolleure und Polizei nicht ohne weiteres ohne konkreten! Tatverdacht auf das Grundstück dürfen.

gruß
thymallus
 

Norwegenprofi

Moderator-Praktikant :o)
Es ist nicht gesetzwidrieg.

Ohne Fischereischein darf man am "Forellenpuff" und ausserhalb der drei Meilen Zone (Hoschseefischen vom Kutter aus...)im Meer fischen.
 

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
Na was denn nun ...grins
Darf man am Forellepuff ohne Fischereischein angeln, oder ist es verboten?
 

dirkbo

Hochseeukeleibezwinger
Ich meine doch einen Forellenpuff! Und nicht so ein Teil .... zusammenbrech
Sorry, Mareen der mußte ienfach sein .... handreich
 

thymallus

Member
Dsa Angeln ohne Fischereischein ist auch im Forellenp... verboten!Wenn es nicht verfolgt wird, liegt das an dem ,was ich oben gesagt habe.DieRechtslage ist aber sonnenklar,kannst Du ganz sicher sein, Norwegenprofi!Bin Ausbilder Fischereirecht/Hessen-da sollte ich das eigentlich wissen!

gruß
thymallus#h
 
ich muss mal sagen, dass ich mich bei sowas immer frag, warum ich meinen schein gemacht habe, ich würd mir mehr kontrollen wünschen, ich bin am rhein in 5 jahren noch NIE kontrolliert wurden.... LEIDER

wenn ich die leude da sitzen sehe, die keinen schein haben, zwar wissen wie man nen fisch fängt, aber nicht, welche geschützt sind und nicht wissen wie man nen fisch richtig versorgt... tut mir leid da wird mir schlecht.

also lasst es besser, außerdem kann es wirklich verdammt teuer werden, als kind bin ich dem entgangen, weil ich war ja noch so jung, aber heute möcht ich ich, dass mir sowas passiert, ich kenn jemanden, der ist zu 4.000 Euro verurteilt worden.

schöne grüsse vom nachtangler
 

The_Duke

Alles kann, nichts muss!
Was sagt denn der Gesetzgeber dazu?

Strafgesetzbuch

Besonderer Teil (§§ 80 - 358)

25. Abschnitt - Strafbarer Eigennutz (§§ 284 - 297)



§ 293
Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts

1. fischt oder
2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,


wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Also ich würds lassen....
 

The_Duke

Alles kann, nichts muss!
Thema Forellen"freudenhaus".

Erlaubt ein Inhaber einer solchen Einrichtung den Fischfang für Nichtfischereischeininhaber, so ist das Gesetz machtlos, solange die Anlage eingefriedet ist und somit Privatgebiet ist!
Allein im FischFANG liegt hier keine Straftat vor!

Anders liegt die Sachlage, wenn der Betreiber diesen Personen erlaubt ihre Fische auch zu töten ohne eine Aufsichtsperson mit Sachkundenachweis für das Töten von Wirbeltieren zumindest daneben zu stellen!
Dies ergibt sich aus dem Tierschutzgesetz §4 Abschnitte 1 und 1a:

Dritter Abschnitt:
Tötung von Tieren
§ 4
(1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. <font color=red><b>Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.</font></b>

(1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. <font color=red><b>Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt.</font></b>

Ist schon verzwickt mit der Juristerei! Da ist man schnell in eine Falle getappt.
Den Sachkundenachweis zum Betäuben und Töten von Fischen erlangt man vor dem Gesetz unter anderem halt mit der erfolgreichen Absolvierung der Sportfischerprüfung.
 
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