Europaweites Setzkescherverbot

Professor Tinca

Posenangler
Teammitglied
AW: Europaweites Setzkescherverbot

Der Fisch kann verzehrt werden.

Nicht von mir.
Ich könnte ihn der Richterin allerdings unfrei per Post zuschicken.:m
Überhaupt ist das eine gute Protestmethode, sollte sich da wirklich etwas tun.
Wenn die plötzlich hunderttausend gammelige Plötzen im Polsterumschlag bekommt.......;)
Kleiner Zettel mit drin:"Auf ihren Wunsch getötet. Deshalb schön aufessen um dem Verwertungzswang Genüge zu tun! " :)
 
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Honeyball

endlich EX-Mod
AW: Europaweites Setzkescherverbot

Zumindest ist das auch eine Art der sinnvollen Verwertung!!!!
Dürfte vor Gericht sogar Bestand haben :m
 

nobbi1962

Moin Moin Leute
AW: Europaweites Setzkescherverbot

Jo der alte Setzketscher
Der verfolgt uns schon so lange wie wir angeln
damals hatten wir ihn alle zum stippen und dann sagten sie uns das rotauge kann nicht vor einem hechtangriff flüchten oder er klappt vorne um bitte nehmt einen stahlsetzkescher so war das mal vor ca. 40jahren
mfg nobbi
 

Brotfisch

Active Member
AW: Europaweites Setzkescherverbot

Vielleicht noch ein paar Anmerkungen von mir zu dem Ding:

1.) Die Autorin ist nicht als Richterin tätig geworden, sondern eben als Fachautorin publizistisch. Das macht insofern einen Unterschied, als es sich eben bei den Thesen nicht um Rechtsprechung, sondern um Meinungsbildung handelt.
2.) Die Zeitschrift Natur und Recht ist alles andere als ein "Nischenblatt des Springer-Konzerns". Es ist eine der führenden Fachzeitschriften im Bereich Natur- und Umweltschutzrecht und genießt in Fachkreisen einen guten Ruf. Das gilt im übrigen für sehr viele der in der Wissenschaftssparte des Springer-Verlages publizierten Geschichten. Man sollte also die Relevanz des Artikels nicht unterschätzen.
3.) An der fachlichen Kompetenz des Artikels bestehen erhebliche Zweifel. Insbesondere fällt er inhaltlich wie methodisch hinter die Entwicklung der neueren Rechtsprechung zurück. Methodisch, weil er aktuelle fischereiwissenschaftliche Erkenntnisse (z.B. Schreckenbach, Arlinghaus etc.) völlig unbeachtet lässt. Zudem wird der alte "anthropozentrische" Ansatz wiederholt, dass vom Unbehagen des Menschen auf dasselbe beim Fisch geschlossen wird. Sowohl Leiden, als auch Schäden werden behauptet, unterstellt, aber nicht nachgewiesen, quasi aus dem Tierschutzgesetz deduziert nach dem Motto: Fische müssen, wenn man sie überhaupt irgendwie "behandelt", automatisch dadurch leiden, weil es das Tierschutzgesetz gibt. Die juristische Fachliteratur, die immer und immer wieder zur Begründung herangezogen wird - es sind fast immer dieselben - ist veraltet und wissenschaftlich längst überholt. Die Leidensbegründung unterliegt bei der Autorin einem Zirkelschluss.
4.) Bemerkenswert ist allerdings, dass die Autorin die Rechtswidrigkeit des Setzkeschereinsatzes nicht zweifelsfrei aus dem Tierschutzgesetz ableitet, sondern erst aus dem Grundgesetz (Art. 20a GG). Das kann man schon deswegen für verfehlt halten, weil Art. 20a lediglich eine Staatszielbestimmung ist und kein Abwehrrecht. Die dabei vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt dann gelinde gesagt sehr eindimensional aus und könnte mit guten Gründen auch zu einem ganz anderen Ergebnis führen. Das gilt umso mehr, als es ja immerhin um die Frage der Strafbarkeit (!!) des Setzkeschereinsatzes geht, wo besonders scharfe Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu stellen sind. Für eine europaweite Regelung fehlt es der EU - entgegen der Behauptung der Autorin - an einer Rechtssetzungsbefugnis.
5.) Der von der Autorin behauptete Handlungsbedarf kann im Bereich des von ihr zur Begründung herangeführten Wettangelns gar nicht bestehen, denn dieses ist bekanntlich bereits verboten. Wenn es verboten ist, jemanden zu erschießen, wozu dann noch ein Verbot, die Pistole zu munitionieren? Bleibt lediglich der Bereich des Frischhaltens als Begründung für eine Verschärfung übrig. Die dort von der Autorin aufgezeigten "Alternativen" sind lebensfremd und absolut praxisuntauglich. Auf sie wird nicht aus "ökonomischen" Gründen verzichtet, wie sie behauptet (die meisten Angler dürften Kühlboxen haben), sondern weil viele Angelmethoden das Mitführen von Kühlboxen unmöglich machen (Pirsch-, Wanderangeln, Fliegenfischen etc.). Offenbar geht die Autorin davon aus, dass Angler grundsätzlich mit einem Auto bis an die Angelstelle fahren und die Kühlbox dann an die Autobatterie anschließen. Angler, die das machen, werden dann auch die Kühlbox dem Setzkescher vorziehen. Mangels echter Alternativen ist dann auch die rechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung der Autorin schlicht falsch.
6.) Gleichwohl wird der Artikel in Fachkreisen seine Wirkung nicht verfehlen. Längst nicht jeder Jurist ist praktizierender Angler. Deswegen wäre es wichtig, an geeigneter Stelle eine Gegenposition zu veröffentlichen. Nicht nur in "Natur und Recht", sondern eben auch offiziell durch die Angelfischerei. Ich kann nicht einschätzen, ob der DAFV dazu derzeit bereit und in der Lage wäre; seine Aufgabe wäre es allemal. Vielleicht wird Prof. Arlinghaus zu dem Artikel Stellung nehmen und der DAFV - wo man ja praktisch denkt - dann dessen Stellungnahme auf der eigenen Homepage verlinken.

Das eigentliche Problem aber sehe ich in dem Tunnelblick, der hier einmal wieder zelebriert wird. Während die Berufsfischerei tagtäglich Fische quält, indem sie Stellnetze aufstellt und diese tagelang nicht leert, riesige Fangnetze benutzt, in denen Fische und Beifang langsam zerquetscht werden, ist für die Autorin bereits "ein kurzzeitiger" Aufenthalt in einem Setzkescher ein Grund, die Strafjustiz auf den Plan zu rufen und die staatliche Regelungswut anzuheizen. Dabei übersieht sie völlig, dass der Setzkescher heute im Vergleich zu früher viel seltener benutzt wird und sich die Angelfischerei längst Regeln selbstauferlegt hat, die zu einem auf das notwendige Maß beschränkten Einsatz von besonders schonenden Setzkeschern verpflichten, wo dieses nicht bereits durch die - von der Autorin gänzlich außer Betracht gelassenen - Fischereirechte der Länder geschehen ist. Der Setzkescher ist offenbar das größte Problem für unsere Fische. Hier zeigt sich erneut, wie der tierindividuelle Schutzansatz des Tierschutzgesetzes bei seiner Anwendung auf Schwarmtiere zu Fehlinterpretationen führt.
 
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Ralle 24

User
AW: Europaweites Setzkescherverbot

Ein sehr gelungenes und kompetentes Statement, welches die Verbände schon als Vorlage benutzen könnten. #6

Ein bisschen aufpassen muss man aber bezüglich der Argumentation hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benutzung alternativer Frischhaltemethoden. So werden die zitierten Fliegenfischer oder Spinnfischer wohl kaum einen Setzkescher benutzen, da sie mobil fischen. Der Setzkescher hat nur Relevanz beim Ansitzangler.

Interessant ist auch ein Vergleich zu den lt. Tierschutz rechtmäßigen Hälterungsbedingungen von Speisefischen in der Gastronomie.

s.1.) Nutztiere / Speisefische


http://www.tierschutz-tvt.de/merkblaetter.html


Insbesondere hinsichtlich Wasserqualität und Besatzdichte haben es die Fische in einem Setzkescher weitaus besser, als diejenigen in einem Hälterbecken der Gastronomie.
Interessant wird das dadurch, dass in beiden Fällen der gleiche Zweck erfüllt werden soll (frischer Fisch), in der Gastronomie jedoch das einfrieren ohne weiteres als alternative Frischhaltemethode möglich wäre.

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, ist der Einsatz eines Setzkeschers zur Frischhaltung von Fischen bei der Angelfischerei weitaus tierschutzgerechter und alternativ eingeschränkter, als das Hältern lebender Fische in der Gastronomie.
 
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