Bin mal gespannt, ob der §12 (4) einer Klage standhält...
Nur damit klarer wird, was du meinst ;-)
(für mich Unbedarften hört es sich aber gut an)
(4) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist
nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der
Fischerei und des Angelns zu verwenden. Aus den
Mitteln sind insbesondere zu fördern:
1. Maßnahmen, einschließlich Beratungsleistungen,
zur Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit
des Gewässers entsprechenden gesunden, arten
reichen und im Sinne dieses Gesetzes heimischen
Fischbestandes,
2. Verbesserung der ökologischen Verhältnisse der
Gewässer und Ufer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den
Fischarten und Gewässerschutz,
4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrank
heiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten,
6. Aufwendungen für die Fischereiaufsicht,
7. Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/
2014, die invasiven gebietsfremden Arten entge
genwirken,
8. sonstige Maßnahmen, die der Zielsetzung des Ge
setzes entsprechen.