AW: Rund um München
ok, ich habe jetzt was gefunden:
"
Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8. 1908, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07. 1998"
Artikel 67 Abs. 2 Nr. 2
Zitat
"Art. 67
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.
(2) Der
Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt."
Um 2 auszuschließen, verlangen wohl einige Gemeinden ein Führungszeugnis. Hier in Ismaning haben sie das nicht verlangt, weder bei mir noch bei meinen 2 Jungs!
Wolfgang