Die Mangfall zwischen Bad Aibling unf Feldkirchen-Westerham.
Die Tiroler Achen zwischen NSG und Marquartstein.
Die Alz auf der Hofmannstrecke.
Und dran denken, in Bayern muss laut Fischereiverordnung jeder nicht geschonte Fisch entnommen werden
Redaktion:
Wäre ein Passus wie dieser:
" Fangbeschränkung und Entnahmeregelungen Die Entnahme von Salmoniden ist auf 2 Stück pro Tag, 4 Stück pro Woche (Mo-So) und 30 Stück pro Jahr beschränkt.
Davon maximal 2 Salmoniden über 60 cm Länge pro Jahr.
Maßgabe nach § 11 Abs. 8 AVBayFiG: Zur Erfüllung des Hegeziels und unter Beachtung des Tierschutzsrechts dürfen alle Forellenarten zurück gesetzt werden. Nach Erreichen des Fanglimits ist das Fischen einzustellen."
insbesondere im Kontext mit dem rot markierten Satz, gesetzeskonform?
Herr Braun:
Mit der Frage wird eine bestimmte Regelung vorgestellt, die der Fischereiausübungsberechtigte für den Fang und das Zurücksetzen fangfähiger Forellen durch die Angler trifft. Die Regelung lässt sich mit dem Fischereirecht nicht vereinbaren. Einerseits wird der Fang von Forellen (wenn auch zahlenmäßig limitiert) zugelassen. Andererseits wird – unter pauschalem Hinweis auf das Hegeziel – das Zurücksetzen aller gefangenen Forellen gestattet. Darin liegt ein Widerspruch. In der Sache wird ein „catch & release“ ermöglicht. Die mit Blick auf das Zurücksetzen proklamierte „Erfüllung des Hegeziels“ erscheint nicht glaubhaft.
Amigos halt, nicht bayrische Verhältnisse.Okay, Kritiker werden sagen: Bayerische Verhältnisse.
Amigos halt, nicht bayrische Verhältnisse.
;-))))
Kann im nächsten Landratsamt halt schon wieder anders aussehen.
Hi
Ja, ist von Region zu Region deutlich unterschiedlich. Im Fränkischen (Nordbayern) haben leider einige Vereine versucht durch utopische Schonregelungen das c+r-Verbot zu umschiffen. Seither dürfen die Vereine nicht mehr selbständig die gesetzlichen Mindestschonregeln anheben; bedürfen jetzt der Zustimmung der unteren Fischereibehörde.
Hallo,
der Auslöser der ganzen Sache damals war der Betreiber eines Privatteichs/kleinen Sees, der das Mindestmaß für Karpfen auf 60 cm festlegte, obwohl kaum Karpfen dieser Größe in dem Gewässer waren. Hier fühlte sich ein Angler verarscht und meldete das Ganze der Fischereibehörde.
Worauf erstmal festgelegt wurde, daß nur die staatlichen Schonmaße gelten. Dies war aber nur für zwei Jahre so streng. Mittlerweile werden Abweichungen (nach oben) vom Schonmaß bei einigermaßem plausiblen Begründung ohne weiteres genehmigt. Allerdings selbstherrlich festsetzen seitens des Gewässerbewirtschafters geht nicht (mehr).
Petri Heil
Lajos