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rainer1962
Guest
AW: Schonzeit vom Hecht in Rheinland-Pfalz
Cäpt. Balu...
das ist ein andres Revier unser Pächter hat Kuköverbot auf die Karte geschrieben, ein Auszug aus der Karte...
Cäpt. Balu...
das ist ein andres Revier unser Pächter hat Kuköverbot auf die Karte geschrieben, ein Auszug aus der Karte...
Schonzeiten und Mindestmaße:
Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer: Rhein,
alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endenden Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung
haben. Der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis Sondernheimer Schließe.
Während dieser Zeit ist der Gebrauch des Hebgarns, von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und
Systemen nicht gestattet. Die künstliche Fliege ist erlaubt.
alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endenden Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung
haben. Der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis Sondernheimer Schließe.
Während dieser Zeit ist der Gebrauch des Hebgarns, von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und
Systemen nicht gestattet. Die künstliche Fliege ist erlaubt.
Artenschonzeiten:
Auf Fische der nachgenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden:
Lachs, Meerforelle, Maifisch, Neunaugen, Schnäpel, Karausche, Quappe u.a.
See-, Bach-, Regenbogenforelle und Bachsaibling vom 15. Oktober bis 15. März.
Hecht vom 01. Februar bis 15. April
Zander vom 01. April bis 31. Mai
Äsche vom 15. Februar bis 30. April Barbe vom 01. Mai bis 15. Juni
Lachs, Meerforelle, Maifisch, Neunaugen, Schnäpel, Karausche, Quappe u.a.
See-, Bach-, Regenbogenforelle und Bachsaibling vom 15. Oktober bis 15. März.
Hecht vom 01. Februar bis 15. April
Zander vom 01. April bis 31. Mai
Äsche vom 15. Februar bis 30. April Barbe vom 01. Mai bis 15. Juni
Mindestmaße:
Seeforelle 60 cm Äsche 30 cm
Hecht 50 cm Blaufelchen, Schleie, Regenbogenforelle 25 cm
Zander 45 cm Bachforelle, Bachsaibling 25 cm
Aal 40 cm Nase 20 cm
Karpfen, Barbe 35 cm Rotauge, Rotfeder 15 cm
Gefangene Fische, die das festgesetzte Mindestmaß nicht erreicht haben oder die der Artenschonzeit unterliegen,
sind
Hecht 50 cm Blaufelchen, Schleie, Regenbogenforelle 25 cm
Zander 45 cm Bachforelle, Bachsaibling 25 cm
Aal 40 cm Nase 20 cm
Karpfen, Barbe 35 cm Rotauge, Rotfeder 15 cm
Gefangene Fische, die das festgesetzte Mindestmaß nicht erreicht haben oder die der Artenschonzeit unterliegen,
sind
schonend zu behandeln und müssen unverzüglich mit nasser Hand in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Fische ohne Mindestmaß (Brassen, Barsch, Wels u. a.) dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Zum Erwerb der erweiterten Fischereierlaubnis zum Fischfang ist der gültige Erlaubnisschein zum Fischfang
mitzubringen. Das persönliche Erscheinen eines jeden Bewerbers ist nicht erforderlich. Vielmehr kann eine
beauftragte Person eine unbegrenzte Anzahl von erweiterten Fischereierlaubnisscheinen, entsprechend der Anzahl
der vorgelegten Fischereischeine bzw. Erlaubnisscheine zum Fischfang, sowie dem „Ausweis über ein
Kleinfahrzeugkennzeichen“ bzw. Ausweis des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes, gegen Zahlung des
Entgeltes bei u.g. Verkaufsstellen erhalten.
Fische ohne Mindestmaß (Brassen, Barsch, Wels u. a.) dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.
Zum Erwerb der erweiterten Fischereierlaubnis zum Fischfang ist der gültige Erlaubnisschein zum Fischfang
mitzubringen. Das persönliche Erscheinen eines jeden Bewerbers ist nicht erforderlich. Vielmehr kann eine
beauftragte Person eine unbegrenzte Anzahl von erweiterten Fischereierlaubnisscheinen, entsprechend der Anzahl
der vorgelegten Fischereischeine bzw. Erlaubnisscheine zum Fischfang, sowie dem „Ausweis über ein
Kleinfahrzeugkennzeichen“ bzw. Ausweis des zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamtes, gegen Zahlung des
Entgeltes bei u.g. Verkaufsstellen erhalten.
Stand 2008
Beiblatt zum Erlaubnisschein für den Fischfang in den finanzstaatlichen Gewässern von Rheinhessen-Pfalz
Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
- Obere Fischereibehörde –
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße
- Obere Fischereibehörde –
Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße