Kolja Kreder
Mitglied
AW: Kescherpflicht in NRW
Nur wenn dies ebenfalls "vereinbart" ist, also in der Gewässerordnung steht. Wir bewegen uns bei dem Erlaubnisschein im Bereich des Zivilrechts. Da kann nur gefordert werden, was vorher vereinbart wurde. grundsätzlich wäre eine solche "Vertragsstrafe" aber denkbar. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe á la: "Bei Zuwiderhandlung ist die RFG berechtigt, den Fischereischein einzuziehen." hielte ich hingegen für unzulässig. Ebenso der Einzug des Fanggerätes. Dies ist - wenn ich recht erinnere - aber eine denkbare Sanktion aus dem LFischG, bei Verstößen gegen das selbige.
Also privatrechtlicher Vertragsverstoß => möglicherweise Vertragsstrafe, wenn vereinbart (hier darf nur ein Vertreter der RFG handeln)
Verstoß gegen das LFischG oder TierSchG = öffentlich- rechtlich und der FA kann ahnden. Was alles geht, ergibt sich aus dem Gesetz.
@Kolja: Also wenn im Erlaubnisschein die Verwendung eines Keschers explizit vorgeschrieben ist kann Dir bei Nichtbeachtung die Erlaubniskarte rechtmässig entzogen werden.... ?
Nur wenn dies ebenfalls "vereinbart" ist, also in der Gewässerordnung steht. Wir bewegen uns bei dem Erlaubnisschein im Bereich des Zivilrechts. Da kann nur gefordert werden, was vorher vereinbart wurde. grundsätzlich wäre eine solche "Vertragsstrafe" aber denkbar. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe á la: "Bei Zuwiderhandlung ist die RFG berechtigt, den Fischereischein einzuziehen." hielte ich hingegen für unzulässig. Ebenso der Einzug des Fanggerätes. Dies ist - wenn ich recht erinnere - aber eine denkbare Sanktion aus dem LFischG, bei Verstößen gegen das selbige.
Also privatrechtlicher Vertragsverstoß => möglicherweise Vertragsstrafe, wenn vereinbart (hier darf nur ein Vertreter der RFG handeln)
Verstoß gegen das LFischG oder TierSchG = öffentlich- rechtlich und der FA kann ahnden. Was alles geht, ergibt sich aus dem Gesetz.