Thomas9904
Well-Known Member
Vorabveröffentlichung Mag Juli
Wir berichteten ja bereits über den Fall des jungen Mülheimer Anglers, der nicht nur von Seiten der Behörden wegen dem zurücksetzen von Wallern unter Druck geraten ist, sondern auch seitens seines Vereines:
Mülheimer Angler gerät nach Wels-Fang unter Druck
Diese Geschichte hat nun einen Abschluss gefunden, wie die WAZ berichtet:
20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen
Laut WAZ hat der Angler nun ein Bußgeld der Stadt in Höhe von 528,50 Euro akzeptiert und ging nicht rechtlich dagegen vor.
Der Vater des Anglers hält die Entscheidung der Stadt für unverhältnismäßig.
Besonders ärgert ihn die Auslegung des "vernünftigen Grundes" durch das Veterinäramt.
Dazu der Stadtsprecher:
Der Angler hätte laut seines Vaters nun mit der Sache abgeschlossen.
Auch scheint nun die Sache mit dem Verein aus der Welt geschafft zu sein.
Ich kann auf der einen Seite sehr gut verstehen, dass der junge Angelkollege hier einfach bezahlte, um seine Ruhe zu haben.
Schliesslich war das "nur" ein Bußgeld und keine Straftat.
Auf der anderen Seite bin ich mir recht sicher, dass mit einem guten Anwalt diese Geschichte auch vor Gericht kaum standgehalten hätte, wenn von Anfang an der Angler keine Aussagen gemacht und sich anwaltliche Hilfe geholt hätte.
Dazu haben wir oft genug berichtet und auf entsprechende rechtswissenschaftliche Arbeiten hingewiesen (siehe Anhang 1)
Hier versuchte in meinen Augen wieder eine wohl auch schützerverseuchte Verwaltung ein Exempel zu statuieren.
Schade, dass weder Verein noch Verband dies nutzten, um hier im Sinne der Angler und des Angelns einzugreifen.
Thomas Finkbeiner
Anhang 1
20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen
Wir berichteten ja bereits über den Fall des jungen Mülheimer Anglers, der nicht nur von Seiten der Behörden wegen dem zurücksetzen von Wallern unter Druck geraten ist, sondern auch seitens seines Vereines:
Mülheimer Angler gerät nach Wels-Fang unter Druck
Diese Geschichte hat nun einen Abschluss gefunden, wie die WAZ berichtet:
20-jähriger Angler muss 528,50 Euro Bußgeld zahlen
Laut WAZ hat der Angler nun ein Bußgeld der Stadt in Höhe von 528,50 Euro akzeptiert und ging nicht rechtlich dagegen vor.
Der Vater des Anglers hält die Entscheidung der Stadt für unverhältnismäßig.
Besonders ärgert ihn die Auslegung des "vernünftigen Grundes" durch das Veterinäramt.
Dazu der Stadtsprecher:
Stadtsprecher Volker Wiebels erklärt demgegenüber, man habe bereits alle rechtlichen Möglichkeiten zugunsten des Anglers ausgeschöpft: „Wir haben berücksichtigt, dass er jung ist, Ersttäter und geständig.“ Daher seien die Vorfälle auch nicht als Straftaten, sondern nur als Ordnungswidrigkeiten gewertet worden. „Das Gesetz zieht allerdings enge Grenzen“, so Wiebels.
Der Angler hätte laut seines Vaters nun mit der Sache abgeschlossen.
Auch scheint nun die Sache mit dem Verein aus der Welt geschafft zu sein.
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Ich kann auf der einen Seite sehr gut verstehen, dass der junge Angelkollege hier einfach bezahlte, um seine Ruhe zu haben.
Schliesslich war das "nur" ein Bußgeld und keine Straftat.
Auf der anderen Seite bin ich mir recht sicher, dass mit einem guten Anwalt diese Geschichte auch vor Gericht kaum standgehalten hätte, wenn von Anfang an der Angler keine Aussagen gemacht und sich anwaltliche Hilfe geholt hätte.
Dazu haben wir oft genug berichtet und auf entsprechende rechtswissenschaftliche Arbeiten hingewiesen (siehe Anhang 1)
Hier versuchte in meinen Augen wieder eine wohl auch schützerverseuchte Verwaltung ein Exempel zu statuieren.
Schade, dass weder Verein noch Verband dies nutzten, um hier im Sinne der Angler und des Angelns einzugreifen.
Thomas Finkbeiner
Anhang 1
Weder zurücksetzen noch lebende Fische fotografieren ist grundsätzlich strafbar nach dem Tierschutzgesetz (zurücksetzen KANN nach Landesfischereigesetz verboten sein (Bayern (jeder maßige nicht geschonte MUSS entnommen werden), Schleswig Holstein: C+R - Verbot (anders als die europäische Definition ist es da aber: Angeln ohne Entnahmeabsicht (also nicht nachweisbar, ausser der Angler gibts zu), in anderen BL nicht spezifisch geregelt).
Es kommt hierbei bei der Strafbarkeit nach TSG beim Foto machen eines lebenden Fisches wie beim zurücksetzen nur der §17/2 (b) TSG in Betracht (§17 regelt die Strafbarkeit):
Hier MUSS also zur Strafbarkeit NEBEN dem allgemeinen Punkt "ERHEBLICH" beim fotografieren auch der Punkt "länger anhaltend" (sofern man Fischen überhaupt Leid/Schmerz/Stressempfinden zugestehen will) erfüllt sein, beim zurücksetzen (nicht beim fangen) "wiederholt" (juristisch: Es muss sich dann um den gleichen Angler und den gleichen Fisch handeln)..
Für Fische als niederste Wirbeltiere mit eher rudimentärem Hirn und keiner Selbstwahrnehmung MUSS (eigentlich) also das Gericht den zur Strafbarkeit notwendigen Zeitraum "länger anhaltend" anders definieren als z. B. für Vögel, Säugetiere oder gar Primaten - und zwar deutlich länger.
Ein einzelnes Foto, innerhalb ein paar Sekunden geschossen vor dem zurücksetzen, dürfte daher bei normalen Richtern und Staatsanwälten weder zu einer Verurteilung (bzw. im Falle des SA) zu einer weitergehenden Ermittlung führen.
Da es zum einen aber auch solche und solche Richter und Staatsanwälte gibt und zum anderen man vor Gericht und auf hoher See eh in Gottes Hand ist, ist das zuerst mal theoretisch zu betrachten.
Ein guter Anwalt, der sich im Thema auskennt, wäre daher bei einer Anzeige empfehlenswert.
Der soll dann auch mal einen Blick werden in:
C&R - Glaubens oder Rechtsfrage?
http://www.anglerpraxis.de/ausgaben-archiv/mai-2006/c-r-glaubens-oder-rechtsfrage.html
oder weitere entsprechende rechtswissenschaftliche Veröffentlichungen von Jendrusch und Jendrusch/Niehaus zum Thema.