Sierra
New Member
Hallo,
das Aalfangverbot wird wohl auch für Bremen so umgesetzt, wie in Niedersachsen bereits beschlossen.
Zitat: Quelle https://www.av-nds.de/aalfangverbot/
Das Aalfangverbot gilt nach Auskunft des ML – anders als in der Presse-Mitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und der EU verlautbart (“Meeresgewässer und angrenzende Brackgewässer”) – wie aktuell gültig auch für die so genannten “Übergangsgewässer”.
Das sind laut Auskunft des LAVES / Dezernat Binnenfischerei:
Ems – unterhalb der Papenburger Schleuse
Leda – unterhalb des Sperrwerkes
Hunte – unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück
Weser – unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen (Grenze Stadt Bremen)
Oste – unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf
Elbe – unterhalb der Landesgrenze Nds. gegen Hamburg
Rechtsgrundlage für diese Festsetzung der Grenzen ist die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO), § 5 Abs. 1 Nr. 3.
Damit kommt die Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG zur Geltung, in der die oben aufgeführten Grenzen benannt werden.
Das Fangverbot gilt zunächst bis zum 31.03.2024 und gilt ab dem Tag, an dem es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Zitatende
Wenn das erstmal so durchgesetzt ist wird es wohl auch so schnell kein zurück mehr geben, da die Situation der Aalbestände sich nicht im erforderlichen Maß befindet.
Als nächster Schritt dürfte wohl dann das Fangverbot in Binnengewässern auf der Tagesordnung stehen, macht euch schon mal mit dem Gedanken vertraut.
das Aalfangverbot wird wohl auch für Bremen so umgesetzt, wie in Niedersachsen bereits beschlossen.
Zitat: Quelle https://www.av-nds.de/aalfangverbot/
Das Aalfangverbot gilt nach Auskunft des ML – anders als in der Presse-Mitteilung des Bundesministeriums für Landwirtschaft und der EU verlautbart (“Meeresgewässer und angrenzende Brackgewässer”) – wie aktuell gültig auch für die so genannten “Übergangsgewässer”.
Das sind laut Auskunft des LAVES / Dezernat Binnenfischerei:
Ems – unterhalb der Papenburger Schleuse
Leda – unterhalb des Sperrwerkes
Hunte – unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück
Weser – unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen (Grenze Stadt Bremen)
Oste – unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf
Elbe – unterhalb der Landesgrenze Nds. gegen Hamburg
Rechtsgrundlage für diese Festsetzung der Grenzen ist die Niedersächsische Küstenfischereiordnung (NKüFischO), § 5 Abs. 1 Nr. 3.
Damit kommt die Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG zur Geltung, in der die oben aufgeführten Grenzen benannt werden.
Das Fangverbot gilt zunächst bis zum 31.03.2024 und gilt ab dem Tag, an dem es im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Zitatende
Wenn das erstmal so durchgesetzt ist wird es wohl auch so schnell kein zurück mehr geben, da die Situation der Aalbestände sich nicht im erforderlichen Maß befindet.
Als nächster Schritt dürfte wohl dann das Fangverbot in Binnengewässern auf der Tagesordnung stehen, macht euch schon mal mit dem Gedanken vertraut.