AW: Fischernetze in MV
Hier meine Antwort:
Sehr geehrter Herr ####,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20.03.2007, mit der Sie auf ein Konfliktfeld zwischen der in Ufernähe ausgeübten Berufsfischerei und dem Brandungsangeln hinweisen.
Die Thematik wurde bereits im vergangenen Jahr im Rahmen der Novellierung der Küstenfischereiverordnung - KüFVO M-V mit Vertretern des Landesanglerverbandes des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Berufsfischerei ausgiebig diskutiert.
Grundlage für die Diskussion bildete eine im Vorjahr vorgelegte Studie zu dem fischereilichen Aufwand (Anzahl von Stellnetzen) in küstennahen Bereichen der Mecklenburger Bucht. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die ufernahe Stellnetzfischerei während der Herbstmonate erheblich dazu beitragen kann, dass Meerforellen am Aufsteigen in die Flüsse gehindert werden. Vor dem Hintergrund dessen, dass alljährlich erhebliche finanzielle Mittel aus dem Verkauf von Angelberechtigungen und aus der Fischereiabgabe zum weiteren Aufbau eines natürlichen Meerforellenbestandes eingesetzt werden, wurden Regelungen zur Stellnetzfischerei diskutiert, die Meerforellen das Aufsteigen in die Flüsse erleichtern sollten. Dabei wurde außerdem überlegt, wie im Einvernehmen mit der bereits durch EU- Recht stark reglementierten Berufsfischerei den Interessen der Brandungsangler besser Rechnung getragen werden kann.
Bei aufsteigenden Meerforellen wurde davon ausgegangen, dass diese sich eine gewisse Zeit in Ufernähe aufhalten; für absteigende Meerforellen wurde hingegen angenommen, dass diese nach dem Ablaichen weitgehend zielgerichtet in tieferes Wasser abwandern.
Vor diesem Hintergrund wurde zum Schutz der aufsteigenden Meerforellen mit der Novellierung der KüFVO M-V im Jahr 2006 als Kompromiss zwischen dem Landesanglerverband M-V e.V. und der Berufsfischerei während der Meerforellenschonzeit (Mitte Sept... bis Mitte Dez.) innerhalb einer 300-m-Zone vor der Küste geregelt, dass Stellnetze einen Abstand zueinander von mindestens 300 m haben müssen und eine Länge von 500 m nicht übersteigen dürfen. Damit wurde auch den Interessen der Brandungsangler (zumindest für die Dorschangelei im Herbst) weitgehend Rechnung getragen.
Außerdem wurden im Salzhaff Sonderregelungen für die Fischerei getroffen. Um absteigenden Meerforellen einen besseren Schutz zu gewähren, wurde ebenfalls als Kompromiss zwischen LAV und Berufsfischerei bis zum 28. Februar eines Jahres in einer Entfernung von 300 m zur Mündung wesentlicher Zuflüsse die Fischerei untersagt.
Für eine Ausweitung der Abstandsregelung für Stellnetze auf die Monate Januar bis März jedes Jahres wäre nach jetzigem Stand der Diskussion zunächst ausreichend zu belegen, dass absteigende Meerforellen sich in der in Frage stehenden Zeit noch verstärkt in Ufernähe aufhalten. Es ist angedacht, diese Fragestellung in nächster Zeit untersuchen zu lassen. Voraussetzung dafür ist die Bereitstellung von Mitteln aus der Fischereiabgabe. Sollte sich im Ergebnis entsprechender Untersuchungen belegen lassen, dass sich absteigende Meerforellen auch in den Monaten Januar bis März in Ufernähe aufhalten, gäbe es neben den von Ihnen genannten Anmerkungen aus hiesiger Sicht auch neue fachliche Gründe, um erneut mit der Berufsfischerei und dem Landesanglerverband über eine entsprechende Abstandsregelung der Stellnetze zum Schutz der Meerforellen auch während des ersten Quartals eines Jahres nachzudenken.
Mit freundlichen Grüßen
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