AW: Verbot der Freizeitfischerei in den Entwürfen zu FFH-Gebieten
(1) Vorbehaltlich des § 5 (Zulässigkeit von bestimmten Projekten und Plänen) sind verboten
1. alle Handlungen zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können,
2. die Errichtung und die wesentliche Änderung künstlicher Inseln, Anlagen und Bauwerke.
(2) Verboten ist im Naturschutzgebiet insbesondere
1. die Einbringung von Baggergut,
2. die Einrichtung und der Betrieb mariner Aquakulturen,
3. die Freizeitfischerei sowie
4. das Ausbringen von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten.
(3) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für
1. den Flugverkehr, die Schifffahrt, die nach internationalem Recht erlaubte militärische Nutzung und die berufsmäßige Seefischerei,
2. Vorhaben und Maßnahmen, die unmittelbar der Verwaltung des Naturschutzgebietes dienen sowie
3. Maßnahmen, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, der Strahlenschutzvorsorge, der Seevermessung, meereskundlicher Untersuchungen und Überwachungen, der Untersuchung und Überwachung von Seeanlagen, der Fischereiaufsicht und
-datenerhebung zur Sicherung der Fischbestände, der polizeilichen Aufgabenwahrnehmung, der zollrechtlichen Gefahrenabwehr, des Katastrophenschutzes, der Kampfmittelbeseitigung und der Unfallbekämpfung einschließlich des Seenotrettungswesens, erforderlich sind; § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt.
Zitat Ende.
:q Was soll der DFV schon sagen? :q