Kolja Kreder
Mitglied
AW: Matze Koch und Gero Hocker zu Peta
Faktisch sind sie durch das BJagdG und die LFischG raus aus dem TSG, zumindest so lange, bis man dem Fisch habhaft geworden ist. Danach halte ich es für sinnvoll, dass man sich wieder an dem Maßstab des TSG orientiert. Für die Tötung gilt die TierSchlV. Dies halte ich durchaus für sinnvoll. Hätte man das Angeln aus der TierSchlV herausgenommen, so wie es die EU vorgesehen, die Bundesregierung aber absichtlich nicht gemacht hat, hätte man die Tötungsvorschriften in die LFischG übernehmen müssen.
Es ist immer so ein Schlagwort, dass die Angelei aus dem TSG raus soll. Letztlich ist das aber schon längst umgesetzt. Der einzige Streitpunkt in diesem Zusammenhang ist, ob man sich auf die LFischG berufen kann, wenn man keinerlei Entnahmeabsicht hat. Hierzu hat aber Grünknochen schon oft geschrieben, dass dies letztlich nicht justiziabel ist, solange der Angler nicht so dumm ist und sich selber ans Messer liefert. Ich wüsste nicht, was man nun mehr erreichen könnte, wenn das Angeln explizit aus dem TSG ausgeschlossen würde.
Viel Verwirrung herrscht unter den Anglern auch deshalb, weil immer wieder Urteile von VerwG zitiert werden. In diesen Urteilen geht es aber nie um den einzelnen Angler, der sich möglicher Weise was hat zuschulden kommen lassen. Hier geht es immer nur um die veterinäramtliche Erlaubnis öffentliche Fischteiche betreiben zu dürfen. Diese Ausgangssituation kann man nicht 1 : 1 auf die Handlungen des einzelnen Anglers übertragen. Hier spielen noch ganz andere Dinge hinein, wie Attraktions-Besatz, Besatz "vor die Füße des Anglers" usw.
Wie schon die tage erwähnt,Angeln und Jagd sind vom TSG auszunehmen/raus/not nader .......
So wie in anderen Ländern das auch gemacht wurde,alles andere bringt uns auf lange Sicht nicht weiter.
#h
Faktisch sind sie durch das BJagdG und die LFischG raus aus dem TSG, zumindest so lange, bis man dem Fisch habhaft geworden ist. Danach halte ich es für sinnvoll, dass man sich wieder an dem Maßstab des TSG orientiert. Für die Tötung gilt die TierSchlV. Dies halte ich durchaus für sinnvoll. Hätte man das Angeln aus der TierSchlV herausgenommen, so wie es die EU vorgesehen, die Bundesregierung aber absichtlich nicht gemacht hat, hätte man die Tötungsvorschriften in die LFischG übernehmen müssen.
Es ist immer so ein Schlagwort, dass die Angelei aus dem TSG raus soll. Letztlich ist das aber schon längst umgesetzt. Der einzige Streitpunkt in diesem Zusammenhang ist, ob man sich auf die LFischG berufen kann, wenn man keinerlei Entnahmeabsicht hat. Hierzu hat aber Grünknochen schon oft geschrieben, dass dies letztlich nicht justiziabel ist, solange der Angler nicht so dumm ist und sich selber ans Messer liefert. Ich wüsste nicht, was man nun mehr erreichen könnte, wenn das Angeln explizit aus dem TSG ausgeschlossen würde.
Viel Verwirrung herrscht unter den Anglern auch deshalb, weil immer wieder Urteile von VerwG zitiert werden. In diesen Urteilen geht es aber nie um den einzelnen Angler, der sich möglicher Weise was hat zuschulden kommen lassen. Hier geht es immer nur um die veterinäramtliche Erlaubnis öffentliche Fischteiche betreiben zu dürfen. Diese Ausgangssituation kann man nicht 1 : 1 auf die Handlungen des einzelnen Anglers übertragen. Hier spielen noch ganz andere Dinge hinein, wie Attraktions-Besatz, Besatz "vor die Füße des Anglers" usw.